Sex auf der Motorhaube – Keine Haftung des Stellplatzvermieters
Die Nebenpflichten eines Stellplatzvermieters gehen nach einem neuen Urteil des LG Köln nicht soweit, dass er die von ihm installierten Überwachungskameras ununterbrochen beobachten lassen müsste, um etwaige Verstöße gegen die Sicherheit und Ordnung lückenlos zu bemerken oder gar verhindern zu können.
Videoüberwachung durch den Vermieter z.B. im Treppenhaus, den Eingängen oder in der Tiefgarage wird von den Gerichten im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sehr kritisch gesehen und nur unter engen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Klagen gegen eine Videoüberwachung werden meist von Mietern oder anderen Personen initiiert, die sich dadurch in ihren Rechten verletzt sehen.
Einen Fall mit umgekehrten Vorzeichen hatte das LG Köln zu entscheiden. Hier hat ein Mieter dem Stellplatzvermieter eine zu oberflächliche Videoüberwachung vorgeworfen. Als der Mieter zu seinem über Nacht geparkten Pkw kam, stellte er fest, dass dieser auf der Motorhaube, den Kotflügeln und im Bereich der Außenspiegel erheblich beschädigt ist. Aufschluss über die Ursache der Schäden ergaben die Videoaufzeichnungen: Ein junges Paar vergnügte sich über einen Zeitraum von neun Minuten auf der Motorhaube des Mercedes. Den dadurch entstandenen und von einem Gutachter festgestellten Schaden von ca. € 4.700 zzgl. Anwaltskosten verlangte der Mieter von dem Betreiber des Parkplatzes mit der Begründung, dieser hätte die Videoaufzeichnungen durchgehend beobachten müssen, um derartige Vorkommnisse unterbinden oder zumindest die Polizei rufen zu können, um die Identität der Unbekannten feststellen zu lassen. Das LG Köln hat die Klage abgewiesen. Die Nebenpflichten des Vermieters gehen nämlich nicht soweit, dass er die von ihm installierten Kameras ununterbrochen beobachten lassen müsste um solche Vorkommnisse umgehend und lückenlos zu bemerken oder gar zu verhindern. Das Gericht wies daraufhin, dass eine Videoüberwachung hauptsächlich einen repressiven Zweck hat d.h. dass diese z.B. bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung des Videomaterials bei der Aufklärung mithelfen kann. Im Normalfall d.h. bei den üblichen „Parkremplern“ sei dies auch i.d.R. erfolgreich, da in vielen Fällen das Kennzeichen des Schädigers zu sehen ist und so der Halter ermittelt werden kann. Dagegen sei auf dem vorliegenden Videofilm lediglich ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das unbekannte Paar auf der Motorhaube aktiv war. Das Gericht sah daher keine Pflichtverletzung darin, eine mögliche Beschädigung durch die Unbekannten in diesem „kurzen“ Zeitraum nicht erkannt und unterbunden zu haben. Dabei sei ohnehin fraglich, ob die Polizei überhaupt rechtzeitig hätte vor Ort sein können (LG Köln, Urteil v. 09.01.2023, 21 O 302/22, GE 2023, S. 194).
03.04.2023