Todesdrohung rechtfertigt fristlose Kündigung
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere eines Verschuldens des Mieters und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen sind nach einem Urteil des AG Hanau gegeben, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner des Mieters den Vermieter bei einem Streit über die Nutzung des Gartens ankündigt, er werde ihn töten und dabei einen Dritten auffordert, ihm ein Messer zu bringen. Allein dies rechtfertigt bereits eine fristlose Kündigung. Ob das von dem Dritten dem Mieter oder Mitbewohner gebrachte Messer dann gegen die vom Vermieter daraufhin verschlossene Wohnungstüre eingesetzt worden ist, kommt es nicht mehr an. Unerheblich ist auch, ob die Tat vom Mieter selbst oder lediglich von einem Mitbewohner begangen wurde. Dessen Fehlverhalten muss sich der Mieter zurechnen lassen. Somit haftet der Mieter auch für alle Kosten u.a. Rechtsanwaltskosten, die dem Vermieter für den Ausspruch der Kündigung entstanden sind (AG Hanau, Urteil v. 22.05.2023, 34 C 80/22, GE 2023, S. 801).
18.10.2023