Trampolin im Garten - Keine Abwehransprüche des Nachbarn

Urteilsdatum: 19.09.2024

Die Nutzung eines Trampolins im Garten ist sozial adäquat. Bei Einhaltung des Grenzabstands muss auch eine eventuelle Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück geduldet werden. Dies hat das OLG Brandenburg entschieden.

Auch Mieter können im Garten eines gemieteten Hauses grundsätzlich ein Trampolin für ihre Kinder frei aufstellen. Dagegen bedarf ein fest in den Boden eingebautes Trampolin als bauliche Veränderung grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Einzuhalten ist ferner ein vorgeschriebener Grenzabstand zum Nachbarn.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall machten Grundstückseigentümer gegen den Nachbarn Abwehransprüche wegen eines im Garten aufgestellten Trampolins geltend. Sie argumentierten, dass die Nutzer bei Sprüngen auf dem Trampolin über den Zaun und die davorstehende Hecke von nur 2 Meter Höhe schauen könnten. Das OLG Brandenburg wies die Klage ab, da solche geringfügigen und gerade nicht gezielten Störungen geduldet werden müssen. Dies ergäbe sich aus der Abwägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Parteien. Somit besteht weder ein Anspruch auf Entfernung des Trampolins noch auf Unterlassung von Sprüngen auf dem Trampolin. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer dabei kurz über die Grundstücksgrenze schauen kann (OLG Brandenburg, Urteil v. 19.09.2024, 5 U 140/23, GE 2025, S. 189).

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