Widerspruch gegen Kündigung - Mieter muss Bemühungen um Ersatzwohnraum beweisen
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, kann der Mieter auch bei Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung der Kündigung widersprechen und vom Vermieter Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt auch dann vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (Härteklausel, § 574 BGB).
Allerdings muss der Mieter im Streitfall darlegen und beweisen, dass er ab Zugang der Kündigung alle erforderlichen und zumutbaren Schritte zur Erlangung einer Ersatzwohnung unternommen hat. Der Mieter muss dabei auch gewisse Verschlechterungen in Kauf nehmen. Er kann seinen Widerspruch gegen die Kündigung nicht damit begründen, dass angebotene Ersatzwohnungen hinsichtlich Größe, Zuschnitt, Qualität und Mietpreis seiner bisherigen Wohnung nicht vollständig entsprechen, da dem Mieter gewisse, auch merkliche Einschnitte zuzumuten sind (LG Berlin II, Urteil v. 18.04.2024, 65 S 172/23, GE 2024, S. 1245). Ferner darf der Mieter die Ersatzwohnraumsuche grundsätzlich nicht auf das bisherige Wohngebiet beschränken. Dementsprechend kann der Mieter nicht darauf bestehen, dass ein bestimmter Status Quo erhalten bleibt. Der Mieter kann daher Ersatzwohnraum nicht schon deshalb ablehnen, weil sich dieser in einem anderen Stadtteil befindet und er deshalb längere Fahrtstrecken zur Arbeitsstätte, Schule oder Kinderbetreuungseinrichtungen zurücklegen muss. Grundsätzlich ist dem Mieter ein Umzug innerhalb des gesamten Stadtgebiets zumutbar.
In dem vom AG Flensburg entschiedenen Fall hatte der Mieter zum Nachweis seiner Bemühungen um Ersatzwohnraum lediglich eine handschriftliche Auflistung von Wohnungsbewerbungen vorgelegt. Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend. Bestreitet der Vermieter die Bemühungen des Mieters um Ersatzwohnraum, ist der Mieter für seine konkreten Bemühungen beweispflichtig. Daher muss der Mieter u.a. substantiiert vortragen, wann die Anmietbemühungen aufgenommen wurden und warum die Anmietung der aufgeführten Wohnungen nicht möglich bzw. nicht zumutbar war. Eine handschriftliche Auflistung von Wohnungsbewerbungen ohne den entsprechenden Nachweis durch Mail- oder Schriftverkehr ist nicht ausreichend (AG Flensburg, Urteil v. 04.12.2024, 61 C 55/24, GE 2025, S. 192).