Die Mitarbeiter von HAUS + GRUND MÜNCHEN (v.l.n.r.)

Unser Team

Reihe vorne: RA Francesco di Pace, Renate nesslauer, RAin Martina Westner, Vera Person-Böhm, RA Heiko Wagener, Katharina Lazovic, RA Harald Spöth, RA detlef L. Sterns
Reihe mitte: RAin Florentina Mantscheff, RA Simon Koch, RAin Kathrin Gerber, Andreas Stürzer, RAin Birgit noack – stellvertr. Vorsitzende, RA Rudolf Stürzer – Vor- sitzender, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, eva Stürzer, RAin Ariane Schlegel, Katharina Rößler, Andrea Oswald, Ruzica Milicevic
Reihe hinten: RA Martin Sauer, Martin Seydel, RA Georg Hopfensperger, RA dr. Benjamin Merkel, RA Bernhard Stocker, RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer, RAin Andrea nasemann, dipl.-Ing. Andreas Heisler, Karina Popescu, RAin Astrid congiu-Wehle, dipl.-Arch. Andrea Lange, Sabine Grasarevic, RAin claudia Finsterlin, christina Schenker

2020 – ein Jahr, das durch die mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verbundenen Einschränkungen des privaten und wirtschaftlichen Lebens geprägt war. Die damit verbundenen staatlichen Eingriffe erstreckten sich nicht nur auf Abstands- und Hygieneregeln sowie die Schließung von Geschäften, Kultur- und Sporteinrichtungen, sondern griffen darüber hinaus auch in die Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern ein. Unmittelbar nach dem 1. Lockdown wurde mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie vom 27.3.2020 das Kündigungsrecht von Vermietern wegen Zahlungsverzugs mit den Mieten für die Monate April bis Juni 2020 ausgeschlossen und Mietern ein Zahlungsaufschub bis 30.6.2022 gewährt. Dem Einsatz von HAUS + GRUND ist es zu verdanken, dass das Gesetz nicht – wie von Mieterverbänden und zahlreichen Politikern gefordert – auf weitere Mietzahlungen ausgedehnt worden ist.

Im Zuge des 2. Lockdowns vom 16.12.2020 trat eine gesetzliche Regelung in Kraft, wonach „gesetzlich vermutet wird, dass erhebliche Nutzungsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht“. Das bedeutet im Klartext, dass Vermieter die Miethöhe anpassen, d.h. reduzieren müssen, wenn sie die gesetzliche Vermutung, dass der Umsatzrückgang im Geschäft des Mieters durch die Pandemie verursacht wurde, nicht widerlegen können. Dies soll gerade dann gelten, wenn die Betriebsuntersagung nicht wegen eines Mangels der Mieträume, sondern allein wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr erfolgt, die mit dem Betrieb des Mieters verbunden ist. Damit werden die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, die von der Allgemeinheit getragen werden sollten, in nicht unerheblichem Umfang auf eine bestimmte Personengruppe – die Vermieter – abgewälzt. HAUS + GRUND appellierte an Bundestag und Bundesrat, die einseitige und unangemessene Belastung von Vermietern gewerblicher Räume zu unterlassen.
Diese werden durch den massiven Abbau von Arbeitsplätzen in den Unternehmen und die zunehmende Verbreitung von Homeoffice voraussichtlich schon in naher Zukunft Probleme bei der Vermietung ihrer gewerblichen Räume haben.
Einen weiteren Angriff auf das Haus- und Grundeigentum stellte die vom Münchner Stadtrat bereits am 2.10.2019 verabschiedete und am 1.1.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zweckentfremdungssatzung dar: Wer in München ein Wohngebäude abreißen und durch einen Neubau ersetzen will, benötigt neben der Baugenehmigung nicht nur eine Abriss-, sondern auch eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Auch der Abriss eines Wohngebäudes gilt als Zweckentfremdung. Die Verschärfung der Zweckentfremdungssatzung bewirkte, dass sich die Miete für die neugebauten Wohnungen an der ortsüblichen Miete orientieren muss. Nach Auffassung der Stadt München bedeutet dies, dass die Mieten für diese neugebauten

Geschaeftsbericht 2019RA Rudolf Stürzer, Vorsitzender HAuS + GRund MüncHen

Wohnungen um maximal 5 % über den Mietspiegelwerten liegen dürfen. Ansonsten werde die Zweckentfremdungsgenehmigung nicht erteilt. Das bedeutet in der Praxis: Errechnet sich z.B. für eine 70 m²- Wohnung in guter Lage eine Durchschnittsmiete gemäß Mietspiegel von € 11,26/m², beträgt die zulässige Neuvermietungsmiete € 11,82/m². Laut Städtischem Wohnungsmarktbarometer 2019 hingegen beträgt die durchschnittliche Miete bei Erstbezug € 20,37/m². Die neugebauten Wohnungen müssten somit 45 % unter der Marktmiete vermietet werden. Damit versuchte die Stadt München, sich in eklatanter Weise über Bundesrecht hinwegzusetzen. Denn § 556f BGB nimmt

Neubauten von der Mietpreisbremse aus. HAUS + GRUND MÜNCHEN hat daher beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO gegen die seit 1.1.2020 geltende Neufassung der Zweckentfremdungssatzung beantragt. Das Gericht stellte daraufhin mit Urteil vom 21.1.2021 fest, dass diese Verwaltungspraxis der Stadt München gegen Recht und Gesetz verstößt. Der Stadt fehle für einen Eingriff in das Mietrecht schlicht die Kompetenz. Sie könne mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage dem Bauherrn weder den Bau von Eigentumswohnungen untersagen noch eine Mietpreisbeschränkung auferlegen. Das Urteil ist rechtskräftig. Nicht nur die Stadt München habe versagt, so der BayVGH, sondern auch die Staatsregierung als Rechtsaufsichtsbehörde. Es befremde, dass die Staatsregierung das Handeln der Stadt zwar ausdrücklich als rechtswidrig erachte, aber selbst nicht die Kraft finde, das gesetzeswidrige Handeln der Landeshauptstadt rechtsaufsichtlich zu beanstanden, so dass HAUS + GRUND MÜNCHEN verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen musste, um seine Rechte zu wahren. Deutliche Worte!
Nach dem im Juli 2020 vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gescheiterten Versuch des Volksbegehrens „Mieten-stopp“, auf dem Weg über das Landesrecht in das ausschließlich bundesrechtlich geregelte Mietrecht einzugreifen und damit die im Grundgesetz verankerte Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu umgehen, war dies ein weiterer, gescheiterter Angriff auf das Haus- und Grundeigentum.
Eine „Farce“ war dagegen das Verfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN vor dem Münchner Verwaltungsgericht auf Überprüfung des Mietspiegels 2017. Das VG München ließ die Klage trotz mehrfacher Aufforderungen über zwei Jahre liegen, um dann im Oktober 2020 in einer gerade mal 30-minütigen mündlichen Verhandlung auf die schlechten Erfolgsaussichten der Klage hinzuweisen, weil es ja inzwischen schon den Mietspiegel 2019 gebe und der Mietspiegel 2017 daher keine Relevanz mehr habe. Das Verfahren ist inzwischen wie auch die Klage gegen den Mietspiegel 2019 beim Bayerischen VGH anhängig.
Vor diesem Hintergrund überrascht auch das Vorgehen der Stadt München bei der Erhebung der Daten für den neuen Münchner Mietspiegel 2021 nicht. Die bereits mit Kosten von mehreren hunderttausend Euro erhobenen Daten wurden, wie die Süddeutsche Zeitung titelte, „weggeworfen“. Als Begründung führte die Stadt München an: Während des Lockdowns hätten überwiegend Gutverdiener mit hohen Mieten Zeit und Lust gehabt, die Fragebögen auszufüllen, während Mieter mit geringem Einkommen und niedrigen Mieten arbeiten mussten und oft keine Zeit für die Befragung hatten – eine reine Spekulation ohne statistische Belege. Trotzdem wird der Mietspiegel jetzt – zulässigerweise – nach dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben. Dies ist ein weiteres Beispiel dafür, dass der Stadtverwaltung offenkundig nicht an einem realistischen Mietspiegel, sondern an einem Mietspiegel mit möglichst niedrigen Mieten gelegen ist.

Die Corona-Pandemie und die damit geltenden Abstands- und Hygieneregeln veranlassten den Verein zu einer grundlegenden Umstellung seiner Rechtsberatung. Im Zuge der beiden Lockdowns war von Mitte März bis Ende Juni 2020 und ist seit Mitte Dezember 2020 die persönliche Rechtsberatung der Mitglieder nicht möglich. Der Verein stellte im Frühjahr 2020 die persönliche Mitgliederberatung innerhalb weniger Tage auf telefonische Beratung um und verdreifachte bzw. vervierfachte die Zahl der Rechtsberater in der telefonischen Sprechstunde. Ebenfalls innerhalb weniger Tage schuf er die technischen Voraussetzungen, um die Rechtsberatung der Mitglieder auch vom Homeoffice aus sicherzustellen. Diese Anstrengungen fanden bei den Mitgliedern große Anerkennung. Zusätzlich wurde die Rechtsberatung um eine zweimal wöchentlich zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr stattfindende telefonische Abendsprechstunde erweitert. Sie stößt bei den Mitgliedern auf großes Interesse und wird intensiv genutzt.

 

Im Einzelnen wurde zu folgenden Themen beraten:

Mit einem Anteil von circa 80 % stand die Vermietung von Wohnraum traditionell im Mittelpunkt der Rechtsberatung des Vereins. Mit dem Ausbruch der Covid-19- Pandemie verschoben sich die Beratungsschwerpunkte in der ersten Jahreshälfte 2020 grundlegend. Lagen diese bisher regelmäßig bei der Gestaltung eines neuen Mietvertrages in Bezug auf die Laufzeit und die Möglichkeiten der Befristung, bei der Mietstruktur und der Umlegung von Betriebskosten, der Bestimmung der zulässigen Neuvermietungsmiete gemäß der in Bayern am 7.8.2019 in Kraft getretenen Mietpreisbremse, der etwaigen Vereinbarung einer Indexoder Staffelmiete sowie der Vermietern zu empfehlenden Form der Mietkaution, beherrschten die durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie ausgelösten Verwerfungen die Beratung. Gefragt war in erster Linie Auskunft zum richtigen Verhalten und die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Vermieters, wenn der Mieter aufgrund der Auswirkungen der Krise auf seine berufliche Existenz seine Einkünfte ganz oder teilweise verlor und er auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen war, und in der Folge – vorübergehend – nicht mehr in der Lage war, seine Miete zu bezahlen. Hier bestanden auf Seiten der Mitglieder große Hilfsbereitschaft und Verständnis, was sich in der Stundung der Miete, der Ermöglichung von Ratenzahlung und nicht selten in einem teilweisen Verzicht auf die Miete ausdrückte.
In der zweiten Jahreshälfte 2020 stieg die Zahl der Neuvermietungen sprunghaft an.

Damit rückte die Mietpreisbremse mit ihren zum 1.4.2020 in Kraft getretenen Verschärfungen in den Vordergrund. In diesem Zusammenhang wurde – soweit möglich – regelmäßig die zulässige Neuvermietungsmiete berechnet und auf die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Mietpreisbremse nicht anzuwenden ist, hingewiesen. Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse wurden mieterseits äußerst selten gerügt.
Auch im Wohnungseigentumsrecht veränderten sich mit dem Ausbruch der Pandemie die Beratungsschwerpunkte grundlegend. Im Mittelpunkt standen die Auswirkungen auf die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft in den folgenden Monaten.
Schließlich wurde zum Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zum 1.11.2020 beraten. Es ersetzt das Energieeinsparungsgesetz, das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sowie die Energieeinsparverordnung. Das GEG soll der Vereinfachung und Übersichtlichkeit dienen und die EU-Vorgaben zur Gesamteffizienz von Gebäuden umsetzen. Es hat u.a. Auswirkungen auf den Betrieb von Heizkesseln, Kachelöfen und offenen Kaminen, Heizungen, auf die Anforderungen an Neubauten und die Erstellung von Energieausweisen.

Trotz der im Zuge der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen und damit erschwerten Wohnungsbesichtigungen fanden im vergangenen Jahr überdurchschnittlich viele Mieterwechsel statt. Das Dauerthema Schönheitsreparaturen bei Mietende trat gegenüber den Vorjahren daher wieder stärker in den Vordergrund. Die Mitglieder waren dank umfangreicher Berichterstattung in der Bayerischen Hausbesitzer-Zeitung über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung gut informiert. In der Beratungspraxis des Vereins spielten aufgrund
„starrer Renovierungsfristen“ unwirksame Schönheitsreparaturklauseln kaum noch eine Rolle. Weit häufiger enthielten Mietverträge – meist vom Vermieter selbst aufgenommene – unwirksame Endrenovierungsklauseln sowie Klauseln, in denen dem Mieter unwirksame Vorgaben zur Farbwahl gemacht werden. Unmittelbare Auswirkungen auf die Beratung hatte regelmäßig das Urteil des BGH vom 18.3.2015, wonach eine wirksame Schön-heitsreparaturklausel eine bei Mietbeginn neu renovierte Wohnung oder alternativ einen angemessenen Ausgleich hierfür voraussetzt.
In vielen Fällen kam jedoch eine auch mit dieser Maßgabe wirksame Schönheitsreparaturklausel nicht zum Tragen, da die Mietverhältnisse bereits vor Fälligkeit der Streicharbeiten endeten. Für die Mitglieder stellte sich deshalb die Frage, ob es wirtschaftlich überhaupt noch sinnvoll sei, den Mietern bei Mietbeginn eine neu renovierte Wohnung zu übergeben – dies vor dem Hintergrund, dass der BGH mit Urteil vom 18.3.2015 auch die zeitanteilige Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt hat. Nicht wenige Mitglieder erwogen daher, bei einer zu erwartenden kürzeren Mietdauer die Wohnungen unrenoviert und ohne finanziellen Ausgleich für den Mieter zu vermieten. In diesem Zusammenhang wurden sie über das Urteil des BGH vom 8.7.2020 informiert, wonach sich der Mieter bei vom Vermieter während des Mietverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen finanziell an diesen beteiligen müsse.

Weiterer zentraler Bestandteil der mietrechtlichen Rechtsberatung des Vereins sind die Betriebskosten. Im Mittelpunkt standen Fragen zur Umlagefähigkeit einzelner Betriebskostenarten, die Wahl des richtigen Verteilerschlüssels, die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, die Frist, innerhalb der der Vermieter die Betriebskosten gegenüber dem Mieter abzurechnen hat, die Frist des Mieters, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben, sowie die Möglichkeit des Vermieters, die Betriebskostenabrechnung unter Wahrung seines Anspruchs auf Zahlung tatsächlich höherer anteiliger Betriebskosten zu korrigieren.
Fragen zur Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nahmen abermals deutlich zu. Sie gingen sehr ins Detail und betrafen vor allem technische Probleme, z.B. im Anlagenbau und die Vorund Nachteile unterschiedlicher Erfassungsgeräte. Sie betrafen ferner Ersatzbzw. Schätzverfahren sowie das Kürzungsrecht gemäß § 12 HeizKV.
Im Zuge der 0 %-Zins-Politik sind zahlreiche Banken dazu übergegangen, für bisher kostenfreie Mietkautionskonten Gebühren zu erheben. Für die Mitglieder stellte sich daher die Frage, ob sie diese zusätzlichen Kosten dem Mieter in Rechnung stellen können.
Da 2020 Wohnungseigentümerversammlungen, in denen u.a. die jährliche Jahresabrechnung beschlossen wird, aufgrund der im Zuge der Covid-19-Pandemie geltenden Versammlungsverbote über mehrere Monate hinweg nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden konnten, verschoben zahlreiche WEG-Hausverwaltungen die Eigentümerversammlungen bis ans Jahresende. Nur wenige Hausverwaltungen stellten den Eigentümern und Vermietern eine vorläufige, noch nicht beschlossene Jahresabrechnung zur Verfügung, auf deren Grundlage sie die Betriebskosten gegenüber ihren Mietern abrechnen konnten. Der Verein unterstützte die Mitglieder, indem er die WEG-Hausverwaltungen nachdrücklich zur Vorlage der vorläufigen Jahresabrechnungen aufforderte. Das Angebot an die Mitglieder, die Betriebskostenabrechnung für den Mieter anzufertigen, wurde gerne angenommen.

Mieterhöhungen auf Vergleichsmietenniveau (§ 558 BGB) gingen im ersten Halbjahr 2020 aufgrund des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie stark zurück. Die Mitglieder wollten ihre Mieter angesichts von Kurzarbeit und bedrohter Arbeitsplätze nicht mit höheren Mietzahlungen belasten. Im Zuge der vermeintlichen Entspannung der Situation in der zweiten Jahreshälfte stieg die Zahl der Mieterhöhungen auf Vergleichsmietenniveau wieder deutlich an. Der Verein erstellte für seine Mitglieder zahlreiche Mietspiegelberechnungen und, wo möglich, das Mieterhöhungsverlangen. Nicht selten war die geschuldete Miete jedoch bereits höher als die sich aus dem Mietspiegel ergebende maßgebliche Durchschnittsmiete.
Mit Erleichterung nahmen die Mitglieder zur Kenntnis, dass der Bayerische Verfas- sungsgerichtshof die Initiative zur Einführung eines „Mietendeckels“ auch in Bayern – aus verfassungsrechtlichen Gründen – gestoppt hat. Dies ließ den Wunsch der Vermieter, die Miete zu erhöhen, gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgehen.

Mieterhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) waren wie in den Vorjahren von untergeordneter Bedeutung. Das Interesse an der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen nahm aufgrund der Absenkung des Prozentsatzes der umlagefähigen Modernisierungskosten von 11 % auf 8 % sichtlich ab. Die Beratung des Vereins konzentrierte sich auf die Abgrenzung nicht umlagefähiger Instandhaltungsmaßnahmen von „echten“, umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen, die Erläuterung des „vereinfachten Verfahrens“ zur pauschalen Bestimmung ersparter fiktiver Instandsetzungskosten bei Maßnahmen bis € 10.000 je Wohnung und die Einführung einer Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen. Die Neuregelung von Mieterhöhungen wegen Modernisierung wird von den Mitgliedern als unattraktiv empfunden. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers führt sie dazu, dass die meisten Vermieter von Modernisierungsmaßnahmen während eines bestehenden Mietverhältnisses Abstand nehmen und diese erst bei einem Mieterwechsel durchführen.

 vDie Minderung der Miete führte häufiger als im Vorjahr zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Minderungsgründe waren unverändert meist das Auftreten von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs durch Wasserschäden und anschließende Trocknungsmaßnahmen, Lärmstörungen durch Baustellen oder Wohnungsnachbarn sowie der Ausfall von Heizung oder Aufzug. Zu klären war, ob eine Mietminderung überhaupt zulässig war, die Höhe der Minderungsquote sowie ihre Bemessungsgrundlage. Der Verein vertrat die Mitglieder gegenüber den Mietern und dem Mieterverein und führte hierzu den Schriftverkehr. Dadurch wurden stets konstruktive Lösungen erzielt.

Wie in anderen Rechtsbereichen hinterließ die Corona-Krise mit ihren wirtschaftlichen Verwerfungen auch beim Thema Mietzahlung Spuren. Nicht selten meinten Mieter, das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie („Mietenmoratorium“) berechtige sie, die Miete zu kürzen oder gar nicht zu bezahlen. Regelmäßig waren diese Mieter darüber aufzuklären, dass das Mietenmoratorium nur die Berechtigung des Vermieters zum Ausspruch einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs betreffe, lediglich Mieten für den Zeitraum April bis Juni 2020 erfasse und nur bei coronabedingten Einnahmeausfällen des Mieters gelte. Die Mitglieder begegneten diesen krisenbedingten Zahlungsengpässen ihrer Mieter mit großem Verständnis und kamen ihnen mit Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen entgegen. Der Verein stellte entsprechende Mustertexte bereit. Nicht wenige Mitglieder erließen ihren Mietern die Miete teilweise oder sogar gänzlich.

Das Thema Beendigung des Mietverhältnisses rückte mit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie stark in den Vordergrund. Überdurchschnittlich oft ging die Kündigung des Mietverhältnisses von den Mietern aus. Nicht selten sahen sich Mieter veranlasst, im Hinblick auf ihre coronabedingt gefährdete oder verschlechterte Einkommenssituation vorsorglich ihre Wohnkosten zu verringern.
Auf Vermieterseite stand als Anlass für eine ordentliche Kündigung noch stärker als bisher die Geltendmachung von Eigenbedarf im Vordergrund. Wie in den zurückliegenden Jahren galt es, den eigenen Kindern oder Enkeln die Gründung eines eigenen Hausstandes zu ermöglichen. Ferner waren altersbedingte Gründe maßgeblich, z.B. weil das aktuell bewohnte Einfamilienhaus mit Garten zu arbeitsintensiv geworden war, oder weil nach dem Auszug der Kinder der Lebensmittelpunkt vom Umland wieder in die Stadt verlagert werden sollte. Verstärkt kündigten die erwachsenen Kinder zugunsten ihrer betagten und betreuungsbedürftigen Eltern wegen Eigenbedarfs, um sie in der Nähe besser versorgen zu können. Unverändert oft wurde nach dem erstmaligen Erwerb einer Immobilie Eigenbedarf für sich selbst geltend gemacht, um künftig keine hohe Miete mehr bezahlen zu müssen. In manchen Fällen wurde ein grundsätzlich bestehender Eigenbedarf zeitlich vorgezogen, da eine Mieterhöhung nicht möglich war und die Nutzung der Wohnung durch den Vermieter, der oftmals selbst Mieter war, attraktiver erschien. Der Verein unterstützte die Mitglieder bei der Erstellung eines formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Kündigungsschreibens, bis hin zur Anfertigung des vollständigen Schreibens. Die- ses Angebot des Vereins nahmen die Mitglieder gern und in großem Umfang an. Nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung erstellte der Verein zur Vermeidung eines langwierigen Räumungsrechtsstreits für die Mitglieder vielfach Aufhebungsvereinbarungen, in denen die Interessen beider Vertragsparteien in Einklang gebracht werden konnten. Kündigungen wegen Zahlungsverzugs bewegten sich auf dem zahlenmäßig niedrigen Niveau des Vorjahres.
Kündigungen wegen wiederholt verspäteter Mietzahlung spielten in der Praxis keine Rolle. Gleiches gilt für Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung, insbesondere an Feriengäste.
Vielfach waren Parteiwechselvereinbarungen anzufertigen, wenn einer oder sämtliche Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und ein neuer Mieter in das Mietverhältnis eintreten sollte. Die familienrechtliche Zuweisung einer von beiden Ehegatten angemieteten Wohnung an einen der Ehegatten im Rahmen der Scheidung spielte in der Rechtsberatung unverändert kaum eine Rolle.

Im Zuge der Beendigung eines Mietverhältnisses war regelmäßig die Abrechnung der Mietkaution Beratungsgegenstand. Im Mittelpunkt standen die Abgrenzung bloßer, nicht ersatzfähiger Abnutzungsspuren von Beschädigungen, die Bestimmung der Höhe von Schadensersatzansprüchen, deren Verjährung, sowie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung. Nach wie vor besteht weit verbreitet Unkenntnis darüber, dass nicht jeder Schaden an der Mietsache einen Schadensersatzanspruch des Vermieters nach sich zieht, sondern dass dieser ein Verschulden des Mieters voraussetzt. Ferner war gerade bei der Beendigung langjähriger Mietverhältnisse der Hinweis von Bedeutung, dass beim Ersatz von Gegenständen ein nicht selten erheblicher Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei. Vielen Mitgliedern war nach wie vor nicht bekannt, dass Schadensersatzansprüche des Vermieters bereits nach Ablauf von sechs Monaten ab Rückgabe der Mieträume verjähren. Hier wies der Verein auf die Möglichkeit hin, den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides oder einer Zahlungsklage bei Gericht zu verhindern. Je nach der Art der vom Mieter geleisteten Kaution, d.h. Barkaution, verpfändetes Sparbuch des Mieters oder Bankbürgschaft, wurden die Mitglieder beraten, wie sie zur Inanspruchnahme der Mietkaution konkret vorgehen sollten. In diesem Zusammenhang war auch über ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Vermieters wegen einer zu erwartenden Betriebskostennachzahlung, deren Höhe erst nach Ablauf der Kautionsabrechnungsfrist beziffert werden kann, zu belehren.

Bei der Vermietung von Geschäftsraum konzentrierte sich die Beratung einerseits auf die klassischen Themen, d.h. auf die Gestaltung der Laufzeit des Mietvertrages und ihre Auswirkungen auf die dann geeigneten Instrumente zur Anpassung der Miethöhe.
Im Mittelpunkt standen hierbei Inhalt und Funktionsweise einer Wertsicherungsklausel sowie die damit verbundene Ausgestaltung des Mietvertrages. Wie bereits im Vorjahr waren Mieterhöhungsschreiben auf Grundlage einer vereinbarten Wertsicherungsklausel kaum gefragt. Ferner wurden die Möglichkeiten des Vermieters erläutert, die ihm obliegende Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache auf den Mieter zu übertragen. Zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien führte häufig der Wunsch des Mieters, einen befristeten, nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag vorzeitig zu beenden, oder die Mieträume entgegen dem Mietvertrag unterzuvermieten. Außerordentliche fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzugs oder Mieterinsolvenzen spielten praktisch keine Rolle.
Andererseits wurden die „klassischen“ Beratungsthemen von den sich durch die Corona-Krise ergebenden Fragestellungen zahlenmäßig in den Hintergrund gerückt. Im Zuge des 1. Lockdowns im Frühjahr 2020 und den damit verbundenen Geschäftsschließungen verweigerten zahlreiche Geschäftsraummieter die Mietzahlungen mit der Begründung, aufgrund der behördlichen Schließung der Mieträume wiesen diese einen Mangel auf, der die Pflicht zur Mietzahlung entfallen lasse. Der Verein vertrat hier eine gegenteilige Auffassung und führte für seine Mitglieder den notwendigen Schriftverkehr mit den Mietern. Erst durch die gegen Jahresende erfolgte Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung, wonach staatliche Corona-Maßnahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen und die Anpassung des Mietvertrages durch die Vertragsparteien notwendig machen können (Artikel 240 § 7 EGBGB), stellte weitgehend klar, dass ein automatisches Recht zur Mietminderung aufgrund behördlicher Geschäftsschließungen nicht besteht. Nicht selten verlangten Geschäftsraummieter die Herabsetzung oder Stundung der Miete auch dann, wenn ihr Geschäft von der Corona-Krise nicht oder nur geringfügig negativ betroffen war, oder ein Umsatzrückgang durch staatliche Hilfsgelder fast vollumfänglich ausgeglichen wurde. Hier verteidigte der Verein die Interessen seiner Mitglieder und führte mit den Mietern die hierzu erforderliche Korrespondenz.
Auch gegenüber Mietern von Geschäftsräumen, die coronabedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten waren, strebten die Mitglieder einvernehmliche, konstruktive Lösungen an und kamen ihnen mittels Stundungsoder Ratenzahlungsvereinbarungen, in einzelnen Fällen auch mit einem teilweisen Verzicht auf Mietzahlungen, entgegen.

Das Maklerrecht war wie in den Vorjahren lediglich vereinzelt Gegenstand der Rechtsberatung. Das bei der Vermietung von Wohnraum im Jahr 2015 eingeführte „Bestellerprinzip“ ist von den Mitgliedern mittlerweile verinnerlicht. Gleichwohl nimmt der weit überwiegende Teil der Mitglieder bei der Neuvermietung einer Wohnung im Hinblick auf eine nicht selten unüberschaubar große Bewerberzahl und den datenschutzkonformen Umgang mit den Bewerberdaten die Hilfe eines Maklerbüros in Anspruch.
Vereinzelt wurden Maklerverträge zur Prüfung vorgelegt. Die Fragen betrafen insb. die Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision, die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und die möglichen Folgen ihrer Nichtbeachtung, sowie in Einzelfällen die formelle und inhaltliche Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen. Das Verbraucherwiderrufsrecht in Maklerverträgen spielte in der Beratung kaum mehr eine Rolle.
Bereits im Vorfeld führte das am 23.12.2020 in Kraft getretene „Bestellerprinzip“ beim Verkauf einer Wohnimmobilie an einen Verbraucher zu Verunsicherung bei den Mitgliedern. Die Fragen betrafen vor allem den Anwendungsbereich der Neuregelung und die Auswirkungen auf die Pflicht zur Provisionszahlung. Es war darauf hinzuweisen, dass die Besonderheiten bei den Zahlungspflichten nicht beim Verkauf von Gewerbeimmobilien und auch nicht beim Verkauf einer Wohnimmobilie an einen Unternehmer gelten. Die Mitglieder wurden darüber belehrt, dass derjenige die Maklergebühren zu bezahlen habe, der den Makler beauftragt habe, die Kosten nunmehr aber bis zur Hälfte auf den anderen Vertragspartner übertragen werden können. Werde der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer beauftragt, sei die Maklerprovision hälftig zu teilen. Unklarheit bestand seitens der Mitglieder oftmals darüber, ob die Neuregelung auch Maklerverträge erfasse, die vor dem 23.12.2020 abgeschlossen worden seien, d.h. ob es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrages oder des Kaufvertrages ankomme.

Im Wohnungseigentumsrecht, dem nach dem Mietrecht bedeutendsten Rechtsgebiet in der Beratungspraxis des Vereins, bestand unverändert hoher Beratungsbedarf. Auch 2020 waren viele Mitglieder neu in den Verein eingetreten, nachdem sie meist erstmalig Wohnungseigentum erworben oder geerbt hatten. Die Funktionsweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft standen in der Rechtsberatung des Vereins daher im Vordergrund.
Aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insb. des Verbots real abgehaltener Wohnungseigentümerversammlungen während eines Großteils des Jahres, hatten sich die Beratungsschwerpunkte stark verändert. Im Mittelpunkt standen daher Fragen zu den unmittelbaren Auswirkungen der Kontaktbeschränkungen auf die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, z.B. was gelte, wenn die Bestellung der Hausverwaltung ende und aufgrund des Versammlungsverbots eine neue Hausverwaltung nicht bestellt werden könne; ob es alternative Möglichkeiten gebe, eine Eigentümerversammlung gesetzeskonform abzuhalten, z.B. in Schriftform oder digital als Videokonferenz; wie die Verwaltung der Anlage trotz eines Versammlungsverbots weiter erfolgen könne und welche Befugnisse der Hausverwaltung in einer solchen Situation zustünden, und ob die finanzielle Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft trotz eines auslaufenden Wirtschaftsplanes gewährleistet sei.
Erst in der zweiten Jahreshälfte etablierte sich als alternative Form der Abhaltung einer Eigentümerversammlung die sogenannte Vertreterversammlung („EinMann-Versammlung“), bei der die Eigentümer ihre Stimme zu den einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich abgeben und die Hausverwaltung den Eigentümern das Abstimmungsergebnis anschließend mitteilt. Hieraus resultierten neue rechtliche Fragen, nämlich ob dergestalt gefasste Beschlüsse ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn der einzelne Eigentümer sein Recht, an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen, aufgrund des Versammlungsverbots nicht wahrnehmen kann, und ob ein dergestalt gefasster Beschluss zwar wirksam, aber vor Gericht anfechtbar, oder von Anfang an nichtig ist. Die meisten Hausverwaltungen entschieden sich, die Entwicklung der Covid-19- Pandemie zu beobachten und vorerst weder reale noch schriftliche Eigentümerversammlungen abzuhalten. In der Folge wurden den Eigentümern auch die Jahresabrechnungen meist nicht übersandt. Damit vermietende Eigentümer in die Lage versetzt werden, ihren Mietern noch innerhalb der 12-monatigen mietrechtlichen Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung 2019 zuzustellen, mussten die Hausverwaltungen oftmals mit Nachdruck aufgefordert werden, den Eigentümern zumindest die vorläufige, noch nicht beschlossene Jahresabrechnung zur Verfügung zu stellen. Das Angebot an die Mitglieder, die notwendige Korrespondenz mit ihrer Hausverwaltung zu führen, die zuvor nicht selten die Kommunikation mit den Eigentümern verweigerte, wurde gerne angenommen.
Erst danach kamen in der Beratung die klassischen Themengebiete zur Sprache, insbesondere die Anforderungen an eine formal und inhaltlich ordnungsmäßige Jahresabrechnung, die Anwendung des richtigen Verteilerschlüssels, die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, damit zusammenhängend die Zuständigkeit für Instandsetzungsmaßnahmen und die Pflicht zur Tragung der Kosten, sowie geplante bauliche Veränderungen und Modernisierungen. Die Unzufriedenheit der Mitglieder mit ihrer Hausverwaltung stieg auch 2020 auf zahlenmäßig hohem Niveau weiter an. Sie bemängelten, dass bereits gefasste Beschlüsse nicht ausgeführt und notwendige Instandsetzungsmaßnahmen nicht durchgeführt würden. Nicht selten wurde auf Anliegen der Eigentümer nicht reagiert. Diesen Hausverwaltungen stehen jedoch auch zahlreiche andere Hausverwaltungen gegenüber, die sich frühzeitig in der Rechtsberatung des Vereins informierten, wie sie die Verwaltung auch unter den coronabedingten Einschränkungen ordnungsgemäß weiterführen können.
Im Vorfeld der am 1.12.2020 in Kraft getretenen Reform des WEG-Rechts zeigten die Mitglieder großes Interesse für die geplanten Neuregelungen. Im Mittelpunkt standen hier die erleichterte Beschlussfassung bei baulichen Veränderungen, der Anspruch auf Erlaubnis für privilegierte Vorhaben, z.B. Ladestationen für Elektro- Autos, Telekommunikationseinrichtungen für Internetnutzung mit sehr hohem Datenvolumen sowie bauliche Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit. Ferner wurde die neu eingeführte Möglichkeit der Eigentümer, eine Hausverwaltung, mit der große Unzufriedenheit besteht, mit einfachem Mehrheitsbeschluss fristlos abzuberufen, mit Erleichterung aufgenommen.

Im Einkommensteuerrecht lagen die Beratungsschwerpunkte unverändert bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage bei Neuerwerb einer Immobilie, der Ermittlung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in Abgrenzung zu den so genannten anschaffungsnahen Aufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten sowie bei Verträgen mit nahen Angehörigen und der Ermittlung der 66 %-Grenze bzw. 50 %-Grenze ab 2021.
Auch 2020 rückte die Finanzverwaltung nicht von ihrem starren Berechnungsschema, den Grund- und Bodenanteil und das aufstehende Gebäude in einem pauschalierten Sachwertverfahren zu ermitteln, ab. Um für seine Mitglieder bessere Ergebnisse zu erzielen, leistete der Verein vielfache Hilfestellung. In zahlreichen Fällen war dies auch erfolgreich. Zwar hat der Bundesfinanzhof das von der Finanzverwaltung angewendete pauschalierte Sachwertverfahren Ende 2020 verworfen. Er hat jedoch offengelassen, durch welches Verfahren der Wert von Grund und Boden sowie des aufstehenden Gebäudes ermittelt werden soll. Daher wird in diesem Bereich auch künftig starker Beratungsbedarf bestehen.
Zahlreiche Mitglieder vermieten ihre Eigentumswohnung oder ihr Ein- oder Zweifamilienhaus an nahe Angehörige. Von zentraler Bedeutung war die Klärung der Frage, wie hoch die Miete angesetzt werden muss, um steuerrechtlich den vollen Werbungskostenabzug zu behalten. Die Rechtsabteilung ermittelte daher vielfach die Grenze von 66 % bzw. 50 % der ortsüblichen Miete. Mit den Finanzämtern musste hierbei umfangreiche Korrespondenz geführt werden, da diese dazu neigen, die bei ihnen vorliegenden Vergleichsmieten anderer Steuerpflichtiger als ortsübliche Miete anzusetzen. Um die Anwendung des Mietspiegels mit seinem niedrigeren Preisniveau musste daher regelmäßig mit den Finanzämtern gerungen werden.
Bei größeren Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen berechnete und begründete der Verein für die Mitglieder vielfach die Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungskosten und Instandsetzungskosten. In diesem Zusammenhang waren regelmäßig die anschaffungsnahen Aufwendungen, d.h. Aufwendungen, die innerhalb einer 3-Jahres-Frist ab Erwerb der Immobilie angefallen sind, abzugrenzen und zu ermitteln.
Fragen zur Ermittlung des Spekulationsgewinns bei Veräußerung einer Immobilie innerhalb einer 10-Jahres-Frist sowie zu den Themen „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ und Handwerkerleistungen nahmen in der Beratung nur geringen Raum ein.

Die Grunderwerbsteuer spielte in der Beratung kaum eine Rolle.

Die Beratung im Bereich des Umsatzsteuerrechts bei Vermietung und Verpachtung gewann 2020 an Bedeutung, insbesondere beim Verkauf gewerblich genutzter Immobilien. Hier wurde im Hinblick auf die Umsatzsteuer bei der Gestaltung der Kaufverträge umfassend beraten. Gegenstand der Beratung war ferner, auch im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften, die Option zur „Umsatzsteuerpflichtigen Vermietung“. Die im zweiten Halbjahr 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie von 19 % auf 16 % reduzierte Umsatzsteuer hatte deutlich erhöhten Beratungsbedarf zur Folge.

Fragen zur Zweitwohnungsteuer waren zahlenmäßig von geringer Relevanz.

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist unverändert ein weiterer Beratungsschwerpunkt. Das Angebot des Vereins an seine Mitglieder, die Bewertung ihrer Immobilien nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht durchzuführen, wurde auch 2020 rege angenommen – Tendenz stark steigend. Dies war nicht zuletzt durch die ab 1.1.2021 steigenden Bodenrichtwerte bedingt.
Ansteigender und umfassender Beratungsbedarf bestand unverändert zu den Themen Schenkung zu Lebzeiten sowie zur vorweggenommenen Erbfolge und deren Gestaltung. Den Mitgliedern wurden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten erläutert und mit Zahlen hinterlegt. Es erfolgten umfassende Alternativberechnungen sowie die Erarbeitung eines Gesamtkonzepts zur Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation.

Im Erbrecht waren hinsichtlich des Immobilienbesitzes der Mitglieder schwerpunktmäßig Fragen zur Erstellung eines Testaments sowie zu den Themen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu beantworten. Die Beratung von Erbengemeinschaften als Immobilieneigentümer nimmt stetig größeren Raum ein.
Sie betreffen vor allem die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen, die damit zusammenhängenden Fragen zur Stimmenmehrheit und Beschlussfassung sowie die Auseinandersetzung einer über Immobilieneigentum verfügenden Erbengemeinschaft.

Das private Baurecht war auch 2020 in der Rechtsberatung des Vereins von großer Bedeutung. Die Mitglieder legten vielfach Bauträgerverträge zur Prüfung vor. Die Fragen betrafen mangelhafte Handwerkerleistungen, die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten sowie das Leistungsverweigerungsrecht gegenüber der Werklohnforderung des Handwerkers. Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden die Handlungsmöglichkeiten der einzelnen Käufer und der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung voneinander abgegrenzt. Es wurde den Mitgliedern erläutert, wie sie sich als Käufer verhalten sollten, insb. im Hinblick auf den Rückbehalt der letzten Kaufpreisrate.
Im nicht seltenen Fall, dass Mängel am Gemeinschaftseigentum von der Hausverwaltung nicht verfolgt oder die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht bereit war, die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, wurden die Mitglieder zum weiteren Vorgehen umfassend beraten.
Weitere Themen in der Beratung waren Mängelrechte bei „optischen“, d.h. nicht funktionalen Mängeln am Sondereigentum, deren Beseitigung mit verhältnismäßigem Aufwand ungewiss ist, sowie die Mängelverfolgung gegenüber dem Bauträger nach der am 1.12.2020 in Kraft getretenen Reform des Wohnungseigentumsrechts.
Ferner waren die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Wirksamkeit von die Mindestgebühren der HOAI unterschreitenden Architektenverträgen sowie die in deren Folge erfolgte Novellierung der HOAI zum 1.2.2021 (z.B. Basishonorar statt Mindestsatz), die Neuregelung des privaten Bau- und Architektenrechts im BGB, die Einführung des Verbraucherbauvertrages mit Widerrufsrecht sowie das auch im Bau- und Architektenrecht grundsätzlich anwendbare Widerrufsrecht nach dem Verbraucherschutzrecht zu erläutern.

Das Themenspektrum im öffentlichen Baurecht ist breit gefächert. Meist war für die Mitglieder ein geplantes Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück Anlass, sich über die rechtlichen Möglich keiten zu informieren, auf dieses Einfluss zu nehmen. In diesem Zusammenhang waren die Bedeutung der Nachbarunter- schrift sowie die Einhaltung von Abstandsflächen bzw. deren Übernahme zu erläutern. Ferner wurde aufgezeigt, wann Gebäude von vorgeschriebenen Abstandsflächen ausgenommen sind.
Weiterer Beratungsschwerpunkt war das Thema „Baugenehmigungsverfahren“. Im Mittelpunkt standen hier der Unterschied zwischen Verfahrensfreiheit und Genehmigungsfreiheit, der Prüfungsumfang und die Wirkung der Baugenehmigung sowie die Folgen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens. Aufgezeigt wurden auch die Möglichkeiten der Anfechtung einer dem Grundstücksnachbarn erteilten Baugenehmigung sowie ein möglicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung nachbarschützender Normen.
Für anhaltende Verunsicherung und Ärger bei den Mitgliedern sorgten die Erhaltungssatzungen der Stadt München und ihre diversen „Verschärfungen“ in den Jahren 2014 und 2019, insbesondere die Genehmigungspflicht für bestimmte bauliche Maßnahmen, der Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen, das Vorkaufsrecht der Stadt sowie die nochmals verschärfte Abwendungserklärung des Käufers. Hieraus resultierte erheblicher Beratungsbedarf für Hauseigentümer und Kaufinteressenten.
Mit der vielerorts stattfindenden Nachverdichtung gewann das Abstandsflächenrecht, das seit 1.9.2018 wieder Gegenstand der behördlichen Prüfung auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist, weiter an Bedeutung. Zu erörtern war hier nicht nur, ob Abstandsflächen eingehalten werden, sondern ob es auch ein Recht auf „Sozialabstand“ gibt, und wann Gebäude von vorgeschriebenen Abstandsflächen ausgenommen sind.


Weitere Themen waren:

  • der Ausgleichsbetrag gemäß § 154 BauGB im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, die Auslegung dieser Vorschrift, die Berechnungsgrundsätze sowie das Angebot der Stadt München, bei Verzicht des Eigentümers auf Anfechtung des Beitragsbescheides einen „Nachlass“ zu gewähren.
  • die Änderung der Nutzung als Wohnung in gewerbliche Nutzung, die Erforderlichkeit einer Zweckentfremdungsgenehmigung und ihre Voraussetzungen sowie die bauordnungsrechtlichen Folgen der Nutzungsänderung, insb. die Stellplatzablöse.
  • mögliche Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot, z.B. durch Umnutzung der Wohnung als Ferienwohnung oder durch längeren Leerstand, z.B. durch verzögerte Umbauarbeiten.
  • die durch das Urteil des BayVGH vom 21.1.2021 in einem Normenkontrollverfahren wieder aufgehobene zwischenzeitliche Verschärfung der Zweckentfremdungssatzung (preisreguliertes Vermietungsgebot bei Neubauten nach Abriss des Bestandsgebäudes).
  • die Erfordernisse des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren, insb. „zweiter Rettungsweg“ und nachträgliche Brandschutzauflagen außerhalb eines Genehmigungsverfahrens unter Durchbrechung des Bestandsschutzes.
  • kommunales Abgabenrecht, Beitragssatzungen nach dem BauGB und dem Kommunalabgabengesetz (KAG), die Beitragsbemessungsgrundsätze sowie die Möglichkeiten, Beitragsbescheide anzufechten.
  • die Abgrenzung zwischen Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen, da letztgenannte aufgrund einer „rückwirkenden“ Gesetzesänderung seit 1.1.2018 nicht mehr erhoben werden dürfen.
  • die Bedeutung der Bestimmungen Art. 5 a Abs. 7 und Abs. 8 KAG, wonach ab 1.4.2021 Erschließungsbeiträge insb. für Straßen, deren erstmalige Herstellung vor dem 1.4.1996 begonnen wurde, nicht mehr erhoben werden können. Diese neue Gesetzeslage führte bereits 2020 dazu, dass landesweit Erschließungsbeiträge für zum Teil schon vor Jahrzehnten begonnene und spätestens 2017 abgeschlossene Erschließungsanlagen ergingen. Damit in Zusammenhang stehende Fragen der Verjährung des Beitragsanspruchs waren ebenfalls Gegenstand der Beratung.
  • verwaltungsgerichtliche Klageverfahren bzw. einstweiliger Rechtsschutz gemäß §§ 80 Abs. 5 VwGO, § 123 VwGO.
  • die Aufforderung zur Dichtigkeitsprüfung gemäß der Entwässerungssatzung der Stadt München.
  • die nachträgliche Genehmigung von „Schwarzbauten“.
  • der baurechtliche Bestandsschutz sowie das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes.
  • Fragen zur grundsätzlich nicht mehr genehmigungspflichtigen Grundstücksteilung und ihren mitunter gravierenden Folgen bei ungünstiger Aufteilungslinie.

Das Nachbarrecht verlor 2020 weiter an Bedeutung. Die Fragen der Mitglieder beschäftigten sich unverändert mit der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Baum- und Pflanzenbewuchs auf dem Nachbargrundstück, die Nichteinhaltung von Grenzabständen bei Bäumen und Sträuchern, die Verschattung des Grundstücks durch den Baumbestand auf dem Nachbargrundstück sowie durch Laubfall dort befindlicher Bäume. Hier wurden die Abwehransprüche, ihre Durchsetzung sowie die Verjährungsfrist erläutert. Weitere Themen waren nicht zu duldende Immissionen von einem Nachbargrundstück, die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich seines eigenen Baumbestandes sowie die Errichtung von Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und kleinerer Bauten in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze.

Die bautechnische Beratung des Vereins wurde von den Mitgliedern auch 2020 rege in Anspruch genommen. Fragen zu geplanten baulichen Veränderungen gingen deutlich zurück, während Beratungen zu beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen leicht zunahmen. Modernisierungsmaßnahmen, Nutzungsänderungen und die Aufteilung in Wohnungseigentum verloren an Bedeutung. Leistungen von Bauträgern und Handwerkern sowie von Planern und Sachverständigen spielten in der Beratung kaum eine Rolle. Dies galt auch für Bau- und Feuchtigkeitsschäden sowie Schallschutzmängel in Wohnanlagen.
Fragen zum beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger wurden kaum gestellt. Beratungen zu baurechtlichen Fragen nahmen auf zahlenmäßig niedrigem Niveau deutlich zu.
Die Zahl der Beratungen zu einer von einem Nachbarn vorgelegten Genehmigungsplanung bzw. zu auf dem Nachbargrundstück ausgeführten Baumaßnahmen war konstant. Fragen zur Berechnung der Wohnfläche nahmen geringfügig zu.

 

 Jahreshauptversammlung

Aufgrund des 2020 wegen der Covid-19- Pandemie erlassenen Versammlungsverbots für Veranstaltungen der Größenordnung der Jahreshauptversammlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN konnte diese in 2020 nicht stattfinden. Eine Online-Versammlung, die das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie grundsätzlich ermöglicht, kam im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V. nicht in Frage. Allen interessierten Mitgliedern wurde daher die Möglichkeit gegeben, die üblicherweise in der Jahreshauptversammlung präsentierten Informationen über den Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht sowie den Haus- haltsplan mit entsprechenden Erläuterungen in der Geschäftsstelle des Vereins, Sonnenstraße 13/III, 80331 München, in der Zeit vom 30.11.2020 bis 30.12.2020 einzusehen (siehe Bayerische Hausbesitzer-Zeitung BHZ 11/2020, S. 565).

 

Fachseminare 2020

Präsenzseminare:
  • „Betriebskosten in der Praxis“ am 1.10.2020
    Referentinnen: RAin Birgit Noack, RAin Martina Westner
  • „Begründung, Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit neuem Mietrechtsanpassungsgesetz“, Tipps für Vermieter/ Verwalter von Wohn- und Geschäftsraummietobjekten am 23.1.2020 Referent: RA Detlef L. Sterns
  • „Wohnungseigentumsrecht für Einsteiger und Profis mit den geplanten Neuerungen zur WEG- Novelle“ am 10.3.2020
    Referent: RA Detlef L. Sterns
  • „Schimmelpilz in Innenräumen“
    am 6.2.2020 und 15.10.2020
    Referent: Dipl.-Ing. Univ. Architekt Matthias Kraus
  • „Vermietung und Verpachtung im Steuerrecht“ am 13.10.2020 Referentin: RAin Claudia Finsterlin
Live-Online-Training:
  • „Die häufigsten Fragen zur Mieterhöhung“ am 19.11.2020 Referentin: RAin Birgit Noack
  • „Hilfe! Mein Mieter zahlt nicht!“ – Kurz und knackig alles zur Kündigung“ am 17.12.2020
    Referent: RA Detlef L. Sterns

 

Abendseminare:

  • „Bewertung von Immobilien in Erb- und Schenkungsfällen“ am 28.1.2020 Referentin: RAin/StBin Agnes Fischl- Obermayer
  • „convocat spezial: Die Familiengesellschaft“ am 18.2.2020 Referentin: RAin/StBin Agnes Fischl- Obermayer

 

Pressewesen und Öffentlichkeitsarbeit

  • Sämtliche Münchener Tageszeitungen berichteten über die erneute Auszeichnung des Vereins als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
  • Bei der turnusmäßig stattfindenden Arbeitsgruppe der LH München „Ein Blick in die Zukunft und auf aktuelle Entwicklungen“ war der Verein durch RA Bernhard Stocker vertreten.
  • Bei der Münchner Wirtschaftstafel von MdL a.D. Heinrich Traublinger, zu der sich Vertreter von führenden Wirtschaftsunternehmen und Verbänden turnusmäßig zu einem Informations- und Gedankenaustausch treffen, war der Verein durch RA Rudolf Stürzer vertreten.
  • Fachseminare des Vereins zu miet- und steuerrechtlichen Fragen, die auch von Nichtmitgliedern jetzt auch in digitaler Form gebucht werden können, mussten wegen der großen Nachfrage von den Referenten des Vereins mehrmals wiederholt werden.
  • In mehreren Münchner Tageszeitungen, in Stadtteilblättern sowie bei regionalen Rundfunk- und Fernsehsendern wurden zahlreiche Spots, Inserate und Anzeigen geschaltet.
  • Die Zeitschrift Capital veröffentlicht monatlich auf dem Deckblatt eine Anzeige mit Informationen über die Dienstleistungen des Vereins.
  • Der Immobilienteil der Münchner Wochenanzeiger veröffentlichte unter der Rubrik „Die Expertenrunde“ regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Vereins zu aktuellen Rechtsfragen.
  • Die Wochenzeitung Hallo veröffentlichte regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten des Vereins zu aktuellen Themen.
  • Presse, Rundfunk und Fernsehen zeigten reges Interesse an der Meinung des Vereins zu den verschiedensten Themen. Dementsprechend nahmen Vorstand und Mitarbeiter in zahlreichen Interviews und Stellungnahmen die Gelegenheit wahr, der Öffentlichkeit die Auffassung des Vereins zu vermitteln.
Im einzelnen:

2.1.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zum Rede- und Antragsrecht von Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung.

8.1.: RAin Ariane Schlegel erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob der Ausschluss der Verzinsung in alten Wohnraummietverträgen noch zulässig ist.

10.1.: RA Rudolf Stürzer gibt in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ Tipps zum Vorgehen gegen Mietnomaden und Kautionsbetrüger.

15.1.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Andrea Nasemann zur Frage, wer für die Instandsetzung eines defekten Telefonanschlusses in der Mietwohnung zuständig ist.

16.1.: Das Bayerische Fernsehen sendet in der Rundschau eine Stellungnahme von RAin Birgit Noack zur neuen Bayerischen Bauministerin Kerstin Schreyer.

21.1.: Münchner Merkur und tz veröffentlichen eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zum Ergebnis einer aktuellen Studie, wonach die Wohnungsmieten bei Neuverträgen leicht gesunken sind.

22.1.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zur Frage, ob die Bestimmungen der Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen und für Wohnungen im Münchner Umland gelten.

24.1.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, ob der Vermieter offensichtlich herrenlose Fahrräder, die im Keller seines Mietshauses abgestellt sind, ohne weiteres entsorgen darf. Ferner erläutert RA Rudolf Stürzer, wie ein Grundstückseigentümer gegen nervige Geräusche einer Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück vorgehen kann.

25.1.: Münchner Merkur und tz berichten über das 140-jährige Bestehen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer im Bundesgebiet.

28.1.: Münchner Merkur und tz berichten über die Erfahrungen eines privaten Vermieters und veröffentlichen ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum Wohnungsmarkt und zur Tätigkeit von HAUS + GRUND MÜNCHEN.

29.1.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der Wochenzeitung Hallo, welche Gegenstände in einer Garage bzw. auf dem Stellplatz gelagert werden dürfen und wann eine vertragswidrige Zweckentfremdung vorliegt.
Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Andrea Nasemann zur Frage, ob der Eigentümer eines Reihenhauses seinem Nachbarn das Trompetenspielen untersagen darf.

31.1.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, wer bei einem Wasserschaden für die Renovierungskosten aufkommen muss.

1.2.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über das 140-jährige Bestehen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer im Bundesgebiet.

5.2.: Das Bayerische Fernsehen sendet in der Abendschau ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu dem vom Sozialreferat der Stadt München erstellten sog. „realen“ Mietspiegel.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, ob der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam ist, wonach an der Außenfassade der Balkone keine Blumenkästen angebracht werden dürfen.

6.2.: Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur, tz und Abendzeitung berichten über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an dem vom Sozialreferat der Stadt erstellten sog. „realen“ Mietspiegel.

7.2.: In der tz-Serie „Bürgeranwalt“ erläutert RA Rudolf Stürzer, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstückseigentümer für Schäden haften muss, die bei einem Sturm von abgebrochenen Ästen z.B. an einem Pkw verursacht worden sind.
München TV sendet ein Interview mit RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer zur Rechtslage beim Verschenken und Vererben von Immobilien.
Der Immostar berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Recherche des Bayerischen Rundfunks „Wem gehört die Stadt?“.

12.2.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zu den Rechtsfolgen einer verspäteten Betriebskostenabrechnung.
Die Abendzeitung veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den nachteiligen Folgen der neuesten Vorschläge von Bündnis 90/Die Grünen u.a. über eine Verschärfung der Regeln der Sozialgerechten Bodennutzung (sog. SoBoN) für den Mietwohnungsmarkt und die Wirtschaft.

17.2.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz die Vor- und Nachteile einer Eigentumswohnung gegenüber einer Mietwohnung.

19.2.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert in der Sendung kontrovers des Bayerischen Fernsehens die Gründe, warum die hohe Erbschaftsteuer auf Immobilien zu steigenden Wohnungsmieten führt.
Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie keine Erbschaftsteuer anfällt.

21.2.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum Volksbegehren Mietenstopp und zur Erstellung eines sog. „realen“ Mietspiegels durch das Sozialreferat der Stadt.

25.2.: Münchner Merkur und tz veröffentlichen ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den nachteiligen Folgen für Mieter, wenn die Erben eines Mietshauses wegen der hohen Erbschaftsteuer zum Verkauf des Hauses gezwungen sind.

26.2.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zur Frage, ob ein Ehepartner alleiniger Vermieter wird, wenn ihm im Rahmen der Ehescheidung der hälftige Miteigentumsanteil der von beiden Ehepartnern vermieteten Wohnung übertragen wird.

28.2.: Die tz veröffentlicht in der Reihe „Bürgeranwalt“ eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zur Frage, ob das radikale Zurückschneiden einer Hecke gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt.

29.2.: In der Süddeutschen Zeitung erscheint ein Beitrag zum 140-jährigen Jubiläum von HAUS + GRUND MÜNCHEN mit Ankündigung der Jahreshauptversammlung am 7.5. mit Prof. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D. als Hauptredner.

3.3.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Münchner Merkur und tz, in welchen Fällen die Mietpreisbremse nicht gilt.

4.3.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, wie viele Verwaltungsbeiräte eine Wohnungseigentümergemeinschaft haben muss und ob auch ein Mieter zum Verwaltungsbeirat gewählt werden kann.

11.3.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern die Frage, ob Mieter zur Kürzung der Heizkosten berechtigt sind, wenn die Abrechnungsfirma statt einer verbrauchsabhängigen Abrechnung eine Schätzung der Heizkosten vorgenommen hat.

16.3.: Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet über das von RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann verfasste Buch „Streitfall Eigenbedarf“ sowie über die Neuauflage des Buches „Renovieren und Modernisieren“ von RA Georg Hopfensperger und Architekt Stefan Onischke.

18.3.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob nach Ausbau des Dachgeschosses und Anbau eines Balkons der Mieter der darunterliegenden Wohnung wegen der eingetretenen Verschattung die Miete mindern darf.

20.3.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob Baurecht verfallen kann, wenn davon jahrzehntelang kein Gebrauch gemacht wird.
RAin Melanie Sterns-Kolbeck erläutert im Immostar die geplanten Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

21.3.: Die Abendzeitung veröffentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zur Frage, wie sich Vermieter und Mieter bei Mietrückständen, die durch die Corona-Pandemie verursacht wurden, verhalten sollen.

22.3.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen einen Appell von HAUS + GRUND MÜNCHEN, Mietern mit Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie soweit wie möglich entgegen zu kommen.

24.3.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Münchner Merkur und der tz, ob und unter welchen Voraussetzungen Wohnungsbesichtigungen und Eigentümerversammlungen nach den Corona-Pandemie- Bestimmungen noch zulässig sind.

25.3.: RA Rudolf Stürzer betont in der Süddeutschen Zeitung, dass gerade private Vermieter ihren Mietern bei Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie großzügig entgegenkommen und warnt vor einer einseitigen Belastung der Vermieter insb. durch weitere gesetzliche Einschränkungen der Vermieterrechte während der Corona-Pandemie.
Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob der Vermieter eine Notdienstpauschale für den Hausmeister auf die Betriebskosten umlegen darf.

26.3.: RA Rudolf Stürzer fordert im Münchner Merkur und der tz, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise vom Staat getragen werden müssen und nicht auf einzelne Gruppen z.B. auf die Vermieter abgewälzt werden dürfen.

1.4.: RA Simon Koch erläutert in der Wochenzeitung Hallo, ob der Mieter vertraglich zur Endreinigung der Wohnung bei Auszug durch eine Fachfirma verpflichtet werden kann.
Die tz veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum Einfluss der Corona-Pandemie auf die Nachfrage und die Preise von Immobilien.

3.4.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Urteilen aus dem Miet- und Immobilienrecht.

4.4.: RA Rudolf Stürzer weist in der Abendzeitung daraufhin, dass durch die neuen Corona-Pandemie-Bestimmungen nur das Kündigungsrecht des Vermieters zeitlich befristet beschränkt wird; der Mieter aber weiterhin zur Zahlung der Miete in voller Höhe verpflichtet bleibt.

7.4.: Radio Arabella sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den neuen Mieterschutzbestimmungen anlässlich der Corona-Pandemie.

8.4.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern ein neues BGH-Urteil zum Wohnungseigentumsrecht, wonach Wohnungseigentümer z.B. bei einer zweckwidrigen Nutzung der Wohnung im Wege des „Durchgriffs“ direkt gegen den Mieter vorgehen können und sich nicht mehr zunächst an den Eigentümer wenden müssen.
Die Münchner Wochenanzeiger berichten über die Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN.

11.4.: RA Rudolf Stürzer weist in der Süddeutschen Zeitung daraufhin, dass wegen der Corona-Pandemie derzeit keine Wohnungseigentümerversammlungen stattfinden dürfen und erörtert Alternativen sowie die Frage, ob virtuelle On- line-Versammlungen zulässig sind.

17.4.: Der Immostar veröffentlicht ein Grußwort von RA Rudolf Stürzer zur Münchner Immobilienmesse und berichtet über das 140-jährige Jubiläum von HAUS + GRUND MÜNCHEN.

18.4.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, ob Eltern Geld, dass sie der Tochter und ihrem Lebensgefährten zum Erwerb einer Immobilie geschenkt haben, zurückfordern können, wenn die Beziehung bereits nach kurzer Zeit scheitert.

19.4.: Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet über das neue von RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann verfasste Buch „Immobilieneigentum kompakt“.

22.4.: RAin/StBin Agnes Fischl- Obermayer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, was zu beachten ist, damit die Steuerfreiheit des sog. Familienheims im Erbfall nicht verloren geht.

23.4.: RA Rudolf Stürzer begrüßt in der Immobilien-Zeitung die Ablehnung des Volksbegehrens „6-Jahre-Mietenstopp in Bayern“ durch das Bayerische Innenministerium.

28.4.: Der Bayerische Rundfunk sendet im Notizbuch ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und den möglichen Auswirkungen auf finanziell schwache Wohnungseigentümer.

29.4.: In der ARD-Sendung „plus- minus“ warnt RA Rudolf Stürzer vor den nachteiligen Folgen für Vermieter, wenn wegen der neuen Mieterschutzbestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie Mietzahlungen nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.

30.4.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, ob ein beauftragter Winterdienst auch dann bezahlt werden muss, wenn es nicht geschneit hat.
Die muc Golf 2020 Zeitung berichtet über die Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN.

2.5.: RA Martin Sauer erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob und in welcher Höhe Wohnungsmieten erhöht werden können und was dabei zu beachten ist.

6.5.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Mieter während der Corona-Pandemie zur Verweigerung oder Reduzierung von Mietzahlungen berechtigt sind.
Die Münchner Wochenanzeiger berichten über den Aufruf von HAUS + GRUND MÜNCHEN an alle Vermieter und Mieter, bei Schwierigkeiten mit den Mietzahlungen während der Corona-Pandemie das gegenseitige Gespräch zu suchen.

8.5.: RA Rudolf Stürzer erörtert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob Wohnungseigentümer in dem zur Erdgeschosswohnung gehörenden Garten ein Trampolin oder ein Schwimmbad für die Kinder aufstellen dürfen.

16.5.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, was Vermieter beachten müssen, wenn Mieter während der Corona-Pandemie keine Miete mehr bezahlen wollen.

20.5.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern die Frage, ob gewerbliche Mieter von der Mietzahlung befreit sind, wenn sie während des Corona-Lock- downs ihr Geschäft schließen mussten.

23.5.: Münchner Merkur und tz berichten über den Aufruf von HAUS + GRUND MÜNCHEN an alle Vermieter und Mieter, bei Schwierigkeiten mit den Mietzahlungen während der Corona-Pandemie das gegenseitige Gespräch zu suchen.

25.5.: RAin Birgit Noack erörtert im Rahmen des Forschungsprojekts „Verdrängung von Mietern auf den Wohnungsmarkt in München“ der Humboldt-Universität zu Berlin die Ursachen für den angespannten Wohnungsmarkt in der Stadt.

30.5.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob gewerbliche Mieter von der Mietzahlung befreit sind, wenn sie während des Corona-Lockdowns ihr Geschäft schließen mussten.

3.6.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob bei einem Mieterwechsel die Kosten der Zwischenablesung von Heizung und Warmwasser vom Mieter verlangt werden können.

5.6.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, wer bei Auszug des Mieters die Kosten der Zwischenablesung für Heizung und Warmwasser trägt.

6.6.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN während der Corona-Pandemie.

8.6.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Abendzeitung Stellung zum Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Ferienwohnungsplattform Airbnb keine Daten über die Nutzer an die Stadt herausgegeben muss.

9.6.: Der Bayerische Rundfunk sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Immobilienpreise und Mieten.
RA Rudolf Stürzer nimmt in der Süddeutschen Zeitung Stellung zu einer Umfrage, wie viele Mieter wegen der Corona-Pandemie voraussichtlich in Zahlungsschwierigkeiten geraten werden.

13.6.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zum Rede- und Antragsrecht von Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung.

17.6.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats.

19.6.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, was ein Hauseigentümer gegen die Blendung durch eine Photovoltaik-Anlage auf dem Nachbarhaus unternehmen kann.
Ferner erläutert RA Rudolf Stürzer die Frage, ob quakende Frösche im Teich des Nachbargrundstücks geduldet werden müssen.

22.6.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung, wonach seit 1.1.2020 auch für Neu- bauten eine Mietpreisbegrenzung auf den Mietspiegel gelten soll.

24.6.: RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo wer für die Instandsetzung eines defekten Telefonanschlusses im Haus zuständig ist.

25.6.: Die Immobilien-Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung, wonach seit 1.1.2020 auch für Neubauten eine Mietpreisbegrenzung auf den Mietspiegel gelten soll.

26.6.: Das Bayerische Fernsehen sendet in der Rundschau ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum heute verkündeten Urteil des BGH, wonach Wohnungseigentümer beim Austausch von Bodenbelägen für die Einhaltung der Bestimmungen über den Trittschallschutz sorgen müssen.
Der Immostar berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung, wonach auch für Neu- bauten eine Mietpreisbegrenzung auf die Mietspiegelwerte gelten soll und veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Themen aus den Miet- und Wohnungsrecht.
Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der Juli-Ausgabe über die Neuauflage des von Vorstand und Mitarbeitern der Rechtsabteilung verfassten Buches „Praxishandbuch Wohnungseigentum“ sowie über „Das Vermieter-Praxishandbuch“ von RA Rudolf Stürzer, RA Michael Koch, RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner.

1.7.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, wie durch eine sog. Kettenschenkung von Immobilien in der Familie Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden kann.

8.7.: Das Bayerische Fernsehen sendet in der Abendschau ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum heutigen Urteil des BGH zu Renovierungspflichten von Mietern und Vermietern.
RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob in einer Reihenhausanlage dem Nachbarn das Trompetenspielen untersagt werden kann.

15.7.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob und bei welchen Temperaturen Vermieter bei einem Kälte- einbruch im Sommer die Heizung in Betrieb nehmen müssen.

20.7.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur Stellung zum Entwurf eines von HAUS + GRUND seit langer Zeit geforderten Gesetzes, das steuerliche Erleichterungen für soziale Vermieter vorsieht.

22.7.: RAin Martina Westner erörtert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob der Mieter zur Kürzung der Heizkosten berechtigt ist, wenn die Abrechnungsfirma nur eine Schätzung und keine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen hat.

24.7.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu neuer Rechtsprechung aus dem Immobilienbereich.
RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz- Serie „Bürgeranwalt“, ob das Obst von Bäumen, deren Zweige auf das Nachbargrundstück ragen, geerntet werden darf und die herübergewachsenen Äste abgeschnitten werden dürfen.

29.7.: Münchner Merkur, tz und Abendzeitung berichten über das Normenkontrollverfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die seit 1.1.2020 verschärfte Zweckentfremdungssatzung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).
Der Bayerische Rundfunk berichtet in den Nachrichten über das Normenkontrollverfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung. RA Rudolf Stürzer begrüßt in der Süddeutschen Zeitung die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die Unzulässigkeit des Volksbegehrens „6-Jahre-Mietenstopp in Bayern“.
Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den Voraussetzungen einer auf 16 % reduzierten Mehrwertsteuer auf Handwerkerleistungen.

5.8.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, wie durch eine sog. Kettenschenkung von Immobilien in der Familie Erbschaft- und Schenkungsteuer gespart werden kann.

7.8.: Der Immostar veröffentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zum gleichen Thema und berichtet über die Normenkontrollklage von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung.

12.8.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Andrea Nasemann zur Frage, ob sich Mieter während des Mietverhältnisses an den Kosten für Malerarbeiten beteiligen müssen, wenn sie eine unrenovierte Wohnung übernommen haben.

13.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zum Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Rollator-Rampe eines behinderten Bewohners.

14.8.: RA Rudolf Stürzer erörtert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, ob ein Grundstückseigentümer die Entfernung einer auf sein Grundstück gerichteten Kamera-Attrappe des Nachbarn verlangen kann.

19.8.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob der Vermieter bei niedrigen Außentemperaturen auch in den Sommermonaten zur Inbetriebnahme der Heizungsanlage verpflichtet ist.

25.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Abendzeitung Stellung zu den Auswirkungen von verstärktem Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie auf die Wohnungsmärkte.

26.8.: Die Fachzeitschrift des Deutschen Mieterbundes (DMB) „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (WuM) berichtet über die Neuauflage des von Vorstand und Mitarbeitern der Rechtsabteilung verfassten „Praxishandbuch Wohnungseigentum“.
RAin Ariane Schlegel erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern ein neues BGH-Urteil zur Frage, ob der Mieter einer Kündigung wegen Eigenbedarfs aufgrund seines hohen Alters, einer langen Mietdauer oder wegen eines angespannten Wohnungsmarktes widersprechen kann.

28.8.: RA Rudolf Stürzer weist in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ daraufhin, dass für die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage mittels eines Mauerdurchbruchs die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend erforderlich ist.
Ferner erläutert RA Rudolf Stürzer, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Durchführung und Kostentragung von notwendigen Reparaturen (z.B. bei einem undichten Dach) verpflichtet ist.

2.9.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zu einem neuen BGH- Urteil, wonach bei einer Immobilie, die im Eigentum beider Ehepartner steht, nach Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteil an den anderen Ehepartner trotzdem beide Ehepartner unverändert Vermieter bleiben.

4.9.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu neuer Rechtsprechung aus dem Miet- und Immobilienbereich.

9.9.: RA Martin Sauer erläutert in den Münchner Wochenanzeigern, ob der Vermieter zur Kündigung des Mietver- hältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter sich weigert, geplante Modernisierungs- maßnahmen in der Wohnung zu dulden.

16.9.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob die Kosten für einen Hausmeisternotdienst, der auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten tätig wird, auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden können.

18.9.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ Stellung zur Frage, ob der Mieter eines Einzimmerappartements das Appartement während eines Auslandsaufenthalts einem Dritten überlassen darf.

23.9.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, wer beim Auftreten von Ungeziefer z.B. Ameisen in der Wohnung, Abhilfe schaffen muss.
Der Münchner Merkur berichtet über die Verfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Münchner Mietspiegel und den Beschluss der Stadt, die für den Mietspiegel 2021 erhobenen Daten nicht zu verwenden, weil diese wegen der Corona-Pandemie zu hohe Mieten ausweisen und daher nicht repräsentativ seien.

24.9.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz, zu welchen Tageszeiten lautstarke Gartengeräte z.B. Laubbläser betrieben werden dürfen und wer für die Beseitigung von Laub zuständig ist.

25.9.: Der Münchner Merkur berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Vernichtung der für den Münchner Mietspiegel 2021 erhobenen Mietdaten, nachdem diese dem Sozialreferat zu hoch erschienen sind.
RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz- Serie „Bürgeranwalt“ die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen gegen Tauben z.B. durch Montage eines Taubennetzes.

30.9.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den Voraussetzungen einer auf 16 % reduzierten Mehrwertsteuer auf Handwerkerleistungen.

1.10.: Münchner Merkur und tz veröffentlichen eine Einschätzung von RA Rudolf Stürzer zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Miet- und Immobilienpreise.

2. 10.: Süddeutsche Zeitung , Münchner Merkur, tz und Immostar berichten über die Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum 13. Mal in Folge als bundesweit erfolgreichste In- teressenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
Das Handelsblatt berichtet über die Kritik von RA Rudolf Stürzer an der zunehmenden Gängelung von Hauseigentümern u.a. durch Mietpreisbremsen, Mietendeckel sowie Erhaltungsund Zweckentfremdungssatzungen von Städten und Gemeinden.

7.10.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Martin Seydel zur Umlagefähigkeit von Kosten der Überprüfung von Heizung und Warmwassergeräten.

8.10.: Die offizielle Fachzeitschrift des Immobilienverbandes Deutschland IVD Süd Immo Professional berichtet über die von HAUS + GRUND MÜNCHEN beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereichte Normenkontrollklage gegen die seit 1.1.2020 geltende Verschärfung der Münchner Zweckentfremdungssatzung.
Der Bayerische Rundfunk berichtet über die Klage von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen den Münchner Mietspiegel.

9./10.10.: Süddeutsche Zeitung, Abendzeitung, Immobilien-Zeitung und der Bayerische Rundfunk berichten über die Abweisung der Klage von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen den Mietspiegel aus formalen Gründen.

14.10.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, was zu beachten ist, damit die Steuerfreiheit des sog. Familienheims im Erbfall nicht verloren geht.

16.10.: Immostar berichtet über die Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum 13. Mal in Folge als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

17.10.: RA Rudolf Stürzer erläutert im Münchner Merkur, wann Mieter für Schäden in der Wohnung haften.

21.10.: Die Bild Zeitung berichtet über die Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum 13. Mal in Folge als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob der Mieter Dübellöcher, die er während der Mietzeit gebohrt hat, bei seinem Auszug verschließen muss.

23.10.: Die Abendzeitung berichtet über die Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum 13. Mal in Folge als bundesweit erfolgreichste Interessen- vertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
Münchner Merkur und tz berichten über das von RA Rudolf Stürzer und Architekt Stefan Onischke verfasste Buch „Einbruchsicherung“.
RAin Birgit Noack nimmt im Münchner Merkur Stellung zu den Auswirkungen von zunehmendem Homeoffice infolge der Corona-Pandemie auf den Immobilienmarkt.

24.10.: DER SPIEGEL berichtet über die Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN zum 13. Mal in Folge als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

28.10.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob bei einem Mieterwechsel die Kosten der Zwischenablesung von Heizung und Warmwasser vom Mieter verlangt werden können.

30.10.: Der Immostar veröffentlicht das Grußwort von RA Rudolf Stürzer zur Münchner Immobilienmesse sowie den aktualisierten „Beleidigungsspiegel“ von HAUS + GRUND MÜNCHEN über die Rechtsfolgen von Schimpfwörtern und Kraftausdrücken im Mietverhältnis.

31.10.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zur Frage, ob und in welchem Umfang die Corona-Pandemie zu Zahlungsschwierigkeiten bei Mietern geführt hat.

4.11.: Münchner Merkur und tz berichten über die Stellungnahme von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur Frage, wer bei einer Barkaution das Risiko von Negativzinsen trägt.
RAin Melanie Sterns-Kolbeck erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Abstimmungen in einer Wohnungseigentümerversammlung nach der Anzahl der Teilnehmer oder nach Miteigentumsanteilen erfolgen müssen.

11.11.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu einem neuen Urteil des BGH, wonach Wohnungseigentümer direkt gegen den Mieter von gewerblichen Räumen vorgehen können, wenn diese entgegen der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung genutzt werden z.B. als Kindertagesstätte anstatt als Laden.

18.11.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Birgit Noack zur Frage, ob ein Wohnungseigentümer die Betriebskosten mit seinem Mieter auch dann wirksam abrechnen kann, wenn kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft vorliegt z.B. weil wegen der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung stattfinden konnte.

20.11.: RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, ob der Eigentümer einer Doppelhaushälfte etwas gegen den lauten Dunstabzug des Nachbarn unternehmen kann.
Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der November- Ausgabe über das neue Buch „Mietminderung“ von RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner sowie über die 2. Auflage des Buches „Steuern sparen für Immobilien-Eigentümer“ von RAin Claudia Finsterlin und Dr. Ulrike Kirchhoff.

21.11.: DER SPIEGEL berichtet über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

25.11.: RAin Melanie Sterns-Kolbeck erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob der Verwalter in einer Wohnungseigentümerversammlung auch nach der Anzahl der Teilnehmer ab- stimmen lassen kann, wenn die Teilungserklärung eine Abstimmung nach Miteigentumsanteilen bestimmt.

26.11.: Der Münchner Merkur berichtet, dass sich in dem Normenkontrollverfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie die Landesanwaltschaft Bayern der Rechtsauffassung von HAUS + GRUND MÜNCHEN angeschlossen haben.

28.11.: Der Münchner Merkur berichtet über das Normenkontrollverfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung und die Reaktion des Münchner Mietervereins.
Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur und tz berichten über die neuen Online-Angebote von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer sowie über die Normenkontrollklage gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung.

2.12.: RA Dr. Benjamin Merkel erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob und in welchem Umfang Mieter an der Wohnungseingangstüre und am Balkon Weihnachtsschmuck anbringen dürfen.

4.12.: Der Bayerische Rundfunk sendet ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur WEG-Reform 2020.

5.12.: Das IHK-Magazin für München und Oberbayern berichtet in der Dezember-Ausgabe über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.
Die Münchner Wochenanzeiger sowie die Wochenzeitung Hallo berichten über die neuen Online-Angebote von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer sowie über die Normenkontrollklage gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung.

9.12.: RAin Martina Westner erläutert in der Wochenzeitung Hallo, wie sich Vermieter verhalten sollen, wenn einem aus der Wohnung ausgezogenen Mieter mangels Angabe einer zutreffenden neuen Adresse keine Schriftstücke z.B. die Betriebskostenabrechnung zugestellt werden können.

11.12.: Immostar berichtet über die neuen Online-Angebote von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die erneute Aus- zeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Woh- nungseigentümer sowie über die Normenkontrollklage gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung. Ferner veröffentlicht der Immostar Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu den seit 1.12. geltenden Änderungen im Wohnungseigentumsrecht und deren Auswirkungen auf das Mietrecht.

16.12.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zur Frage, wer die Kosten für die Renovierung und die Beseitigung der Schäden trägt, wenn der Mieter in der Wohnung verstorben ist und erst nach mehreren Wochen gefunden wurde.

23.12.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Birgit Noack zur Frage, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskosten gegenüber seinem Mieter auch dann wirksam abrechnen kann, wenn wegen der Corona- Pandemie keine Eigentümerversammlung mit einer entsprechenden Genehmigung der Jahresabrechnung stattgefunden hat.

24.12.: Der Münchner Merkur berichtet über das Normenkontrollverfahren von HAUS + GRUND MÜNCHEN gegen die Verschärfung der städtischen Zweckentfremdungssatzung.
Die Zeitschrift des IVD Süd Immo Professional berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der Vernichtung der für den Münchner Mietspiegel 2021 erhobenen Mietdaten, nachdem diese dem Sozialreferat zu hoch erschienen sind.
Die Zeitschrift Fränkischer Hausbesitz berichtet über die Neuauflage des Vermieter-Lexikons von RA Rudolf Stürzer / RA Michael Koch.

30.12.: Münchner Merkur und tz berichten über die Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zu der Wachstumsprognose des Statistischen Landesamtes für München sowie über die Kritik an der vernachlässigten Infrastruktur, die mit dem Wohnungsbestand nicht Schritt halten konnte.
RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern ein neues Urteil des BGH, wonach eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs auch für den getrennt lebenden Ehegatten gekündigt werden kann.

 

Kassenwesen

Das Beitragssoll für 2020 errechnet sich mit EUR 4.001.319. Hiervon waren am Jahresende beglichen EUR 3.964.987 so dass im Berichtsjahr ein Beitragsrückstand von EUR 36.332 (Vj. EUR 24.351) angefallen ist. Von den Beitragsrückständen der Jahre vor 2020, die zu Beginn desselben EUR 75.086 betrugen, konnten unter Berücksichtigung einiger Beitragsberichtigungen und Außersollstellungen EUR 32.171 bereinigt werden. EUR 42.915 stehen noch offen. Zum 31.12.2020 errechnet sich ein Gesamtrückstand von EUR 79.247 (Vj. EUR 75.086), um dessen Ausgleichung die Geschäftsleitung unter Heranziehung aller gebotenen Möglichkeiten bemüht ist. Nach Abzug der Mehrwertsteuer ergibt sich für die Einnahmen- und Ausgabenrechnung ein Gesamteingangssoll von Beiträgen für 2020 in Höhe von EUR 3.886.579.

 

Geschäftsstelle

Der Verein beschäftigte 26 Angestellte und 8 freie Mitarbeiter. Die Nachfrage bei Drucksachen, Merkblättern und Broschüren war unverändert hoch. Mietverträge und Musterschreiben sind jetzt auch on- line über das Internet erhältlich. Unsere Vergleichsmietensammlung wird laufend fortgeschrieben und aktualisiert. Sie umfasst inzwischen ca. 12.288 Wohnungen und erfreute sich reger Nachfrage. Gleiches gilt auch für die Grundstücks- und Mietrechtsschutzversicherung.

 

dank an Mitglieder und Mitarbeiter

Die Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2020 gibt der Geschäftsleitung Anlass, allen Mitgliedern für ihren Zusammenhalt und allen ehrenamtlichen sowie hauptberuflichen Mitarbeitern für ihre erfolgreich geleistete Arbeit Dank und Anerkennung auszusprechen.