Auf der Jahreshauptversammlung konnte RA Stürzer über zwei erfolgreiche Geschäftsjahre berichten

Auf der Jahreshauptversammlung konnte RA Stürzer über zwei erfolgreiche Geschäftsjahre berichten

2021 – Ein weiteres Jahr im Zeichen der COVID-19-Pandemie – doch auch ein Jahr einer relativen Normalisie­rung in einer nicht normalen Zeit. Dank starker staatlicher Unterstüt­zung stabilisierte sich die durch die Pandemie in einer Vielzahl von Bran­chen oftmals ins Wanken geratene wirtschaftliche Situation. Eine gute Nachricht für Vermieter und Mieter. Für Eigentümer und Vermieter gleich­wohl kein Grund, sich entspannt zu­rückzulehnen. Unverändert ist das Haus- und Grundeigentum Attacken seitens der Politik ausgesetzt. Bezeich­nend dafür ist, dass die höchsten deut­schen Gerichte immer häufiger rechts­widrige politische Entscheidungen korrigieren müssen:

Der Bayerische Verwaltungsgerichts­hof hat auf eine Klage von HAUS + GRUND MÜNCHEN hin mehrere Be­stimmungen der Neufassung der Münchner Zweckentfremdungssat­zung für nichtig erklärt. Nachdem die vom Münchner Stadtrat bereits im Oktober 2019 verabschiedete und am 1.1.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zweckentfremdungssatzung, die den Eigentümer verpflichtete, nach Abriss des alten und Errichtung des neuen Gebäudes die neu entste­henden Wohnungen ca. 45 % unter der Marktmiete zu vermieten, vom Bayerischen Verwaltungs­gerichtshof im Januar 2021 aufgehoben worden war mit der Begründung, der Stadt München fehle hierfür schlicht die ge­setzgeberische Kompetenz, war 2021 die Verhinderung der Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigen­tumswohnungen eine wiederentdeckte Stoßrichtung staatlicher Eingriffe in das Immobilieneigentum.

Das Bundesverfassungsgericht hat er­wartungsgemäß den verfassungswid­rigen „Berliner Mietendeckel“ kas­siert, was auch das „Aus“ für das unzulässige Volksbegehren „6-Jahre-Mie­tenstopp in Bayern“ zur Folge hatte. Was bleibt, ist – neben dem entstandenen großen wirtschaftlichen Scha­den – ein großer Vertrauensverlust in die Politik, bei Vermietern wie bei Mietern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das auch von der Stadt München ex­zessiv und in rechtswidriger Art und Weise ausgeübte kommunale Vor­kaufsrecht beschränkt. Meist war die Ausübung des Vorkaufsrechts nur all­gemein begründet worden verbunden mit einem Hinweis auf das Risiko, dass Mieter verdrängt werden könn­ten. Damit wurden Käufer unter Gene­ralverdacht gestellt.

Die zunehmend eigentumsfeindliche Politik kommt auch in anderen Berei­chen zum Ausdruck: Bereits 2014 hatte die Bayerische Staatsregierung ein Um­wandlungsverbot beschlossen, das die Aufteilung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen verbietet bzw. nur noch mit ausdrücklicher be­hördlicher Genehmigung gestattet. Dieses Verbot war bisher auf Erhal­tungssatzungsgebiete beschränkt. Fol­ge dieses Verbots war gerade in Bal­lungsräumen wie München die Ver­knappung des Angebots an gebrauch­ten Eigentumswohnungen und ein drastischer Anstieg der Kaufpreise. Ge­rade für eine breite Mittelschicht, die sich eine teure Neubauwohnung nicht leisten kann, wurde dadurch die Mög­lichkeit eingeschränkt, als Altersvor­sorge eine deutlich günstigere ge­brauchte Immobilie zu erwerben. Trotzdem hat der Bundesgesetzgeber in dem am 23.6.2021 in Kraft getrete­nen Baulandmobilisierungsgesetz eine Ermächtigungsgrundlage für die Bun­desländer geschaffen (§ 250 BauGB), ein generelles Umwandlungsverbot zu erlassen, d.h. für Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen auch außerhalb von Erhaltungsatzungsgebieten. Bis­lang hat nur das Land Berlin hiervon Gebrauch gemacht und eine solche Verordnung erlassen. Doch auch die Bayerische Staatsregierung hat diese Absicht. HAUS + GRUND MÜNCHEN hat seinen Mitgliedern daher nochmals - wie schon 2014 – dringend empfoh­len, zur Vermeidung eines Wertverlusts ihrer Immobilie vorsorglich zeitnah die rechtlichen Schritte zur Umwandlung ihres Mehrfamilienhauses in Woh­nungseigentum zu ergreifen.

Ein weiterer Beleg für die eigentums­feindliche Politik ist die hartnäckige Weigerung des Gesetzgebers, die seit 13 Jahren unveränderten Steuerfrei­beträge bei der Erbschaftsteuer der Wertentwicklung der Grundstücke an­zupassen und insb. soziale Vermieter mit niedrigen Mieten bei der Erb­schaftsteuer zu entlasten. Die Folge: In Hochpreisregionen wie München sind Eigentümer bzw. deren Erben immer häufiger gezwungen, ein seit Generationen in Familienbesitz stehen­des Anwesen zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Nicht zuletzt sollen auch die Kosten des Klimaschutzes einseitig auf die Haus- und Wohnungseigentümer ab­gewälzt werden, z.B. im Zusammen­hang mit Nachrüstpflichten bei Be­standsgebäuden, extrem hohen ener­getischen Anforderungen bei Neubau­ten, dem CO2-Preis usw.

Im Einzelnen hat unsere Rechts­abteilung zu folgenden Themen beraten:

Mit einem Anteil von ca. 80 % war un­verändert die Vermietung von Wohn­raum Schwerpunkt der Rechtsbera­tung des Vereins. Die Maßnahmen zur Eindämmung der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Verwerfun­gen traten deutlich in den Hinter­grund. Dominierend waren wie schon bisher die Themenbereiche Gestaltung eines neuen Mietvertrages in Bezug auf die Laufzeit und die Möglichkeiten der Befristung, die Mietstruktur, die Umlegung der Betriebskosten auf den Mieter sowie die Vermietern zu emp­fehlende Art der Mietkaution.

Aufgrund häufiger Mieterwechsel und der damit verbundenen Neuvermie­tung von Wohnungen waren zur Be­stimmung der zulässigen Neuvermie­tungsmiete gemäß der in Bayern am 7.8.2019 in Kraft getretenen Miet­preisbremse vielfach Mietspiegelbe­rechnungen gemäß dem Mietspiegel für München vorzunehmen. In diesem Zusammenhang war regelmäßig die Frage zu beantworten, wie eine bereits bei Mietbeginn unter Beachtung der Mietpreisbremse 10 % oberhalb der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittsmiete liegende Miete künftig erhöht werden könne. Hier war über die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Vereinbarung einer Index- bzw. Staffelmiete aufzuklären.

Mit Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) am 1.12.2020 gewannen wohnungsei­gentumsrechtliche Fragen erheblich an Bedeutung. Schwerpunkte waren die Neuerungen in Bezug auf die rechtliche Stellung der Eigentümer ge­genüber der Gemeinschaft der Woh­nungseigentümer und gegenüber der Hausverwaltung, die Beschlussfas­sung zu baulichen Veränderungen, insb. zur Förderung der E-Mobilität, sowie zur Abhaltung virtueller Eigen­tümerversammlungen.

Trotz häufiger Mieterwechsel verlor das Dauerthema Schönheitsrepara­turen relativ an Bedeutung. Die Mehrheit der Mitglieder ist dank umfangrei­cher Berichterstattung in der Bayeri­schen Hausbesitzer-Zeitung (BHZ) über die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung gut informiert. Dennoch besteht bei den Mitgliedern aufgrund häufiger Medienberichter­stattung zum Thema „Schönheitsrepa­raturen bei Mietende“ vielfach Verun­sicherung. Unzulässige Klauseln zur Endrenovierungspflicht und zur Farb­wahl spielten in der Beratungspraxis kaum eine Rolle. In einer überraschend hohen Anzahl von Wohnraummietver­trägen fanden sich jedoch selbst formu­lierte Schönheitsrepa­raturklauseln, mit denen erkennbar versucht wurde, die vom Bundesgerichtshof (BGH) in meh­reren Urteilen detailliert gezogenen Grenzen des rechtlich Zulässigen wort­reich auszudehnen. Noch weitgehend unbekannt war den Mitgliedern das Urteil des BGH vom 8.7.2020, wonach sich der Mieter bei vom Vermieter un­renoviert und ohne finanziellen Aus­gleich übergebenem Wohnraum an den während des Mietverhältnisses durch­zuführenden Schönheitsrepa­raturen fi­nanziell beteiligen müsse.

Betriebskosten sind unverändert weiterer Schwerpunkt der mietrecht­lichen Beratung. Die Fragen der Mit­glieder betrafen die Umlagefähigkeit einzelner Betriebskostenarten, die Wahl des richtigen Verteilerschlüssels, die formalen und inhaltlichen Anfor­derungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, die vom Vermieter einzuhaltende Frist zur Ab­rechnung der Betriebskosten, die Frist des Mieters zur Erhebung von Ein­wendungen gegen die Abrechnung, so­wie die Möglichkeiten des Vermieters, die Betriebskostenabrechnung unter Wahrung seines Anspruches auf Zah­lung tatsächlich höherer Betriebskos­ten zu korrigieren.

Fragen zur Heiz- und Warmwasser­kostenabrechnung bewegten sich auf zahlenmäßig hohem Niveau. Sie wa­ren sehr detailbezogen und betrafen vor allem technische Probleme, z.B. zum Anlagenbau sowie Vor- und Nachteile unterschiedlicher Erfas­sungsgeräte. Sie bezogen sich ferner auf Ersatz- und Schätzverfahren sowie das Kürzungsrecht des Mieters gemäß § 12 HeizKV.

Die im Zuge der 0 %-Zins-Politik von zahlreichen Banken eingeführte Pra­xis, für bisher kostenfreie Mietkauti­onskonten Gebühren zu erheben und die damit einhergehende Frage, ob diese Gebühren auf den Mieter umge­legt werden können, spielten in der Beratungspraxis kaum eine Rolle.
Anders als im Vorjahr fanden 2021 wieder regelmäßig Wohnungseigentü­merversammlungen statt, in denen auch über die Jahresabrechnung Be­schluss gefasst wurde. Dadurch war es den meisten Mitgliedern wieder möglich, gegenüber ihren Mietern die Be­triebskosten auf Grundlage einer be­schlossenen, nicht nur vorab mitge­teilten WEG-Jahresabrechnung abzu­rechnen.

Geschäftsleitung und Mitgliederbewegung

Von Mieterhöhungen auf Ver­gleichsmietenniveau (§ 558 BGB) hatten die Mitglieder 2020 vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie überwiegend Abstand genommen. Die bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 spürbar gewordene Entwicklung, Mieterhöhungen auf Vergleichsmie­tenniveau wieder geltend zu machen, verstärkte sich in 2021. Der Verein er­stellte für seine Mitglieder zahlreiche Mietspiegelberechnungen und – da in den meisten Fällen betraglich möglich – das Mieterhöhungsverlangen.

Mieterhöhungen wegen Mo­dernisierung (§ 559 BGB) waren wie in den Vorjahren von untergeord­neter Die Beratung bezog sich hauptsächlich auf die Frage, wel­che baulichen Maßnahmen überhaupt als „Modernisierung“ im Rechtssinne im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter umlagefähig sind, sowie den Umfang der Mieterhöhung. In Anbe­tracht der Absenkung des Prozentsat­zes der umlagefähigen Modernisie­rungskosten von 11 % auf 8 % und des trotz der Einführung des „vereinfach­ten“ Verfahrens zur pauschalen Be­stimmung ersparter fiktiver Instand­setzungskosten nach wie vor hohen bürokratischen Aufwands bei der Er­stellung des Mieterhöhungsverlangens sahen vor allem die Mitglieder, die als Privatpersonen Vermieter sind, von ei­ner förmlichen Mieterhöhung ab. Sie suchten frühzeitig das Gespräch mit ihren Mietern und konnten in den meisten Fällen einvernehmlich eine Anpassung der Miete aufgrund der Modernisierung vereinbaren. Meist wurde auch ein Mieterwechsel für die Modernisierung der Wohnung genutzt.

Die Minderung der Miete durch den Mieter trat in der Beratungspraxis gegenüber dem Vorjahr in den Hinter­grund. Minderungsgründe waren un­verändert das Auftreten von Feuchtig­keits- und Schimmelschäden, die Be­einträchtigung des Wohngebrauchs durch Wasserschäden und anschlie­ßende Trocknungsmaßnahmen, Lärm­störungen durch Bauarbeiten im Haus selbst oder in unmittelbarer Nachbar­schaft, Ruhestörungen durch einen Wohnungsnachbarn oder der Ausfall von Heizung oder Aufzug. Im Fokus der Beratung standen die Bestimmung einer angemessenen Minderungsquo­te und ihrer Bemessungsgrundlage, des zulässigen Minderungszeitraums sowie die praktische Umsetzung der Mietminderung gegenüber dem Ver­mieter. Der Verein vertrat die Mitglie­der gegenüber den Mietern und dem Mieterverein und führte hierzu den Schriftverkehr. Dadurch konnten stets konstruktive Lösungen erzielt werden.

Das Thema Beendigung des Mietverhältnisses rückte gegen­über dem Vorjahr insgesamt in den Hintergrund. Die im ersten Jahr der Covid-19-Pandemie aufgetretenen wirtschaftlichen Probleme mit der Zahlung der Miete spielten kaum noch eine Rolle. Die Mitglieder berichteten in der Beratung kaum noch über Kün­digungen mieterseits aufgrund ihrer verschlechterten Einkommenssituati­on wegen Cornona. Vielmehr waren für Mieter private Gründe für einen Wohnungswechsel maßgebend.

Auf Vermieterseite war Grund für eine ordentliche Kündigung auf zahlenmä­ßig hohem Niveau wie im Vorjahr die Geltendmachung von Eigenbedarf. Meist war es das Ziel, den eigenen Kindern oder Enkeln die Gründung ei­nes eigenen Haushaltes zu ermögli­chen. Häufig waren auch altersbeding­te Gründe maßgeblich, z.B. weil das aktuell bewohnte Einfamilienhaus mit Garten am Stadtrand zu arbeitsinten­siv geworden war oder weil nach dem Auszug der Kinder der Lebensmittel­punkt wieder in die Stadt verlagert werden sollte. Vielfach wurde Eigen­bedarf unmittelbar nach dem erstma­ligen Erwerb einer Immobilie geltend gemacht, um künftig keine Miete mehr bezahlen zu müssen. Der Verein un­terstützte die Mitglieder bei der Er­stellung einer formal und inhaltlich ordnungsgemäßen Kündigung bis hin zur Anfertigung des vollständigen Kündigungsschreibens. Die Mitglieder nahmen dieses Angebot gern und in großem Umfang an. Nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung erstellte der Verein auf Wunsch der Mitglieder vielfach individuell ausgestaltete Auf­hebungsvereinbarungen, in denen die Interessen beider Vertragsparteien in Einklang gebracht wurden.

Kündigungen wegen Zahlungsver­zugs bewegten sich auf zahlenmäßig niedrigem Niveau. Kündigungen we­gen wiederholt verspäteter Mietzah­lungen spielten in der Praxis keine Rolle. Gleiches galt für Kündigungen wegen unerlaubter Untervermietung der Wohnung, insb. an Feriengäste. Unverändert häufig waren Partei­wechselvereinbarungen zu erstellen, wenn z.B. bei Wohngemeinschaften einer oder sämtliche Mieter aus dem Mietverhältnis ausscheiden und ein neuer Mieter eintreten wollte. Die fa­milienrechtliche Zuweisung einer von beiden Ehegatten angemieteten Woh­nung an einen der beiden Ehegatten im Rahmen der Scheidung spielte in der Beratung keine Rolle.

Im Zuge häufigerer Mieterwechsel gewann die Abrechnung der Mietkau­tion an Bedeutung. Aufzuklären war zunächst insb. über die rechtliche Be­deutung der vollständigen und aussage­kräftigen Dokumentation des Zustands der Mieträume bei Rückgabe, um an­schließend Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Das Angebot des Vereins an seine Mit­glieder, den Zustand der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Immobilienmakler und Haus­verwalter Nikolaus Ziegelmayer in ei­nem professionell erstellten Abnah­meprotokoll dokumentieren zu lassen, wurde deshalb rege in Anspruch ge­nommen.

Schwerpunkte der Beratung waren die Abgrenzung bloßer, nicht ersatzfähi­ger Abnutzungsspuren von Beschädi­gungen, die Ermittlung der Höhe von Schadensersatzansprüchen, ihre Ver­jährung, die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsge­mäße Kautionsabrechnung sowie die Abrechnungsfrist. Vielfach sind die Mitglieder nach wie vor der unzutref­fenden Auffassung, der Mieter habe unabhängig von eigenem Verschulden für jegliche Verschlechterung der Mietsache aufzukommen. Gerade bei der Beendigung langjähriger Mietver­hältnisse war oftmals der Hinweis not­wendig, dass beim notwendigen Er­satz von Gegenständen in den meisten Fällen ein erheblicher, wenn nicht vollumfänglicher Abzug „neu für alt“ vorzunehmen sei.

Nach wie vor war vielen Mitgliedern auch nicht bewusst, dass Schadenser­satzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache be­reits nach Ablauf von sechs Monaten ab Rückgabe der Mieträume verjäh­ren. Hier hatte der Verein auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Eintritt der Verjährung durch rechtzeitige Be­antragung eines gerichtlichen Mahn­bescheides oder Erhebung einer Zah­lungsklage bei Gericht zu verhindern.

Je nach Art der vom Mieter geleisteten Kaution, d.h. Barkaution, verpfände­tes Sparbuch des Mieters oder Bank­bürgschaft, wurden die Mitglieder be­raten, wie zur Inanspruchnahme der Mietkaution konkret vorzugehen sei. In diesem Zusammenhang wurden sie auch auf ein etwaiges Zurückbehal­tungsrecht des Vermieters wegen ei­ner noch zu erwartenden, bei Fällig­keit der Kautionsabrechnung jedoch noch nicht bezifferbaren Betriebskos­tennachzahlung hingewiesen.

Geschäftsbericht 2021

RAin Birgit Noack, Prof. Hans-Jürgen Papier, RA Rudolf Stürzer

Klassische Schwerpunkte der Bera­tung bei der Vermietung von Ge­schäftsraum waren die Gestaltung der Laufzeit des Mietvertrages und ih­re Auswirkungen auf die dann zur Ver­fügung stehenden Instrumente zur Anpassung der Miethöhe. Im Fokus standen hier die Voraussetzungen, In­halt und Funktionsweise einer Wert­sicherungsklausel. Die Erstellung von Mieterhöhungsschreiben auf Grundla­ge einer vereinbarten Wertsicherungs­klausel war nur vereinzelt gefragt.

Die Möglichkeiten des Vermieters, die ihm obliegende Pflicht zur Instandhal­tung und Instandsetzung der Mietsa­che auf den Mieter zu übertragen, spielten in der Beratung keine Rolle. Während des Laufs eines Mietverhält­nisses wurde seitens der Mieter ver­einzelt der Wunsch an den Vermieter herangetragen, einen befristeten, nicht ordentlich kündbaren Mietver­trag vorzeitig zu beenden, oder die Mieträume entgegen den Bestimmun­gen im Mietvertrag unterzuvermieten. Außerordentliche fristlose Kündigun­gen wegen Zahlungsverzugs oder Mie­terinsolvenzen spielten auch 2021 praktisch keine Rolle.

Besondere, sich aus der Corona-Krise ergebende Fragestellungen, z.B. zum Recht auf Mietminderung aufgrund behördlich angeordneter Geschäfts­schließungen, waren kaum mehr Be­ratungsgegenstand.

Das Maklerrecht beschäftigte die Rechtsabteilung nur vereinzelt. Das bei der Vermietung von Wohnraum 2015 eingeführte „Bestellerprinzip“ haben die Mitglieder verinnerlicht. Angesichts der bei einer Wohnungs­neuvermietung nicht selten unüber­schaubar großen Bewerberzahl nimmt der weit überwiegende Teil der Mit­glieder, nicht zuletzt im Hinblick auf den datenschutzrechtlich ordnungsge­mäßen Umgang mit den Bewerberda­ten, die Hilfe eines Maklerbüros in An­spruch. Die Fragen betrafen schwer­punktmäßig die Höhe und Fälligkeit der Maklerprovision, die Pflichtanga­ben in Immobilienanzeigen und die möglichen Folgen ihrer Nichtbeach­tung sowie vereinzelt die Wirksamkeit von Reservierungsvereinbarungen. Das Verbraucherwiderrufsrecht spiel­te bei Maklerverträgen in der Bera­tungspraxis keine Rolle mehr.

Das am 23.12.2020 in Kraft getretene „Bestellerprinzip“ beim Verkauf einer Wohnimmobilie an einen Verbraucher führte nur in wenigen Einzelfällen zu Fragen der Mitglieder.

geschäftsbericht 2021 5

Viel Applaus für den Vortrag von Prof. Papier auf der Jahreshauptversammlung

Im Wohnungseigentumsrecht, dem nach dem Mietrecht bedeutends­ten Rechtsgebiet in der Beratungspra­xis des Vereins, besteht auf unverän­dert hohem Niveau großer Beratungs­bedarf. Nach wie vor treten viele Mit­glieder neu in den Verein ein, nachdem sie erstmalig Wohnungseigentum er­worben oder geerbt hatten. Bei diesen standen die Funktionsweise und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Beratung im Vordergrund. Vor dem Hintergrund, dass 2020 Corona-bedingt Wohnungseigentümer­versammlungen praktisch kaum statt­finden konnten und am 1.12.2020 zu­dem die jüngste Reform des Woh­nungseigentumsgesetzes mit grundle­genden Änderungen der Rechtslage in einer Wohnungseigentümergemein­schaft in Kraft getreten ist, stieg der Beratungsbedarf auf diesem Rechtsge­biet sprunghaft an.

Neben die klassischen Beratungsthe­men, d.h. die Anforderungen an eine formal und inhaltlich ordnungsgemä­ße Jahresabrechnung, die Anwendung des richtigen Verteilerschlüssels, die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, die Zuord­nung der Zuständigkeit für Instand­setzungsmaßnahmen und der Pflicht zur Tragung der Kosten, sowie geplan­te bauliche Veränderungen und Mo­dernisierungsmaßnahmen, traten neue Themen mit teilweise infolge der WEG-Reform noch ungeklärten Fra­gen. Sie betrafen insb. die erleichterte sofortige Abberufung einer Hausver­waltung, die abgesenkten Anforderun­gen an die Beschlussfassung über bau­liche Veränderungen, den Anspruch auf Erlaubnis zur Durchführung be­stimmter, vom Gesetzgeber privile­gierter baulicher Maßnahmen, z.B. zur Elektro-Mobilität und zur Herstellung von Barrierefreiheit, die Geltendma­chung von Unterlassungsansprüchen wegen von einzelnen Eigentümern verursachter Störungen sowie die rechtlichen und technischen Vor­aussetzungen zur Durchführung von „Online-Eigentümerversammlungen“. In der Beratung zeigte sich, dass sich eine Vielzahl der Mitglieder der Aus­wirkungen durch die jüngste WEG-Reform nicht bewusst ist. Es war mit­unter schwierig zu vermitteln, dass die Rechtsposition des Einzelnen in der Wohnungseigentümergemeinschaft geschwächt worden und an seine Stel­le der Verband als Hauptträger von Rechten und Pflichten getreten ist. Auch ein Verständnis hinsichtlich der Befugnisse des Verwalters im Innen­verhältnis einerseits und im Außen­verhältnis andererseits war oftmals nur schwer herzustellen. Viele Mitglie­der waren der unzutreffenden Auffas­sung, der Verwalter habe durch die WEG-Reform unbegrenzte Hand­lungsfreiheit erlangt. Leider war viel­fach zu beobachten, dass Hausverwal­tungen trotz der 2021 – wieder – ge­gebenen Möglichkeit, Eigentümerver­sammlungen durchzuführen, dies trotz Aufforderung seitens der Eigen­tümer – möglicherweise im Hinblick auf den pandemiebedingt damit ver­bundenen Mehraufwand – nicht taten.

Dennoch stellten zahlreiche Hausver­waltungen den Eigentümern noch 2021 die noch nicht beschlossene Jah­resabrechnung 2020 zur Verfügung, damit diese die Betriebskosten für den Abrechnungszeitraum 2020 noch fristgerecht ohne den Verlust von Nachzahlungsansprüchen gegenüber ihren Mietern abrechnen konnten.

Zahlreiche Mitglieder waren mit der Situation konfrontiert, dass die Bestel­lung ihrer Hausverwaltung zum Jah­resablauf endete. Erleichtert wurde von ihnen daher aufgenommen, dass das im März 2020 beschlossene, zu­nächst bis 31.12.2021 befristete „Ge­setz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ bis 31.8.2022 verlängert worden war. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt da­durch bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwal­ters im Amt. Auch der zuletzt be­schlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirt­schaftsplans fort.

Nicht wenige Mitglieder berichteten, dass ihr Hausverwalter das Ende ihrer Verwalterbestellung zum Anlass nahm, seine berufliche Tätigkeit als Hausverwalter insgesamt aufzugeben. Die Wohnungseigentümer standen da­durch nicht selten vor erheblichen Problemen, eine neue Hausverwal­tung zu verpflichten, zumal wenn es sich um eine Anlage mit wenigen Ein­heiten handelte.

Im Einkommensteuerrecht war ein erheblich gestiegener Beratungs­bedarf zu verzeichnen, insb. im Be­reich „Ermittlung der AfA-Bemes­sungsgrundlage bei Neuerwerb einer Immobilie“. Nachdem die Finanzver­waltung im April 2021 neue Grundla­gen zur Aufteilung von Grund und Bo­den und des aufstehenden Gebäudes veröffentlicht und damit der Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rechnung getragen hat, konnte mit diesen veränderten Berechnungs­schemata gut gearbeitet werden. Mitt­lerweile wird die AfA-Bemessungs­grundlage durch die Durchführung ei­nes Vergleichswertverfahrens, eines Ertragswertverfahrens oder eines Sachwertverfahrens ermittelt. Alle drei Verfahren stehen gleichwertig ne­beneinander und können vom Steuer­pflichtigen frei gewählt werden. Ange­sichts der Komplexität der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage ist auch 2022 mit unvermindert hohem Beratungsbedarf zu rechnen.

Weiterer Beratungsschwerpunkt war wie in den Vorjahren die Ermittlung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten in Abgrenzung zu den so genannten anschaffungsnahen Auf­wendungen oder nachträglichen Her­stellungskosten. Zur ordnungsgemäßen Abgrenzung mussten sämtliche Instandhaltungs- und Instandset­zungskosten überprüft und mit dem Steuerpflichtigen der ursprüngliche Zustand der Immobilie ermittelt wer­den. Gerade im Hinblick auf energeti­sche Ertüchtigung von Gebäuden ist diesbezüglich auch künftig hoher Be­ratungsbedarf zu erwarten. Es hat sich gezeigt, dass dieser Bereich wohl ein Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung ist.

Dauerthema sind ferner „Verträge mit nahen Angehörigen“. Hauptsächlich bei Darlehensverträgen war die Zahl der Beratungen hoch. Beim Abschluss von Darlehensverträgen ist auf den Fremdvergleich, insb. auf eine klare Vereinbarung zur Rückzahlung der Darlehenssumme zu achten. Bei der Vereinbarung der Zinshöhe sind die Rechtsprechung des BFH und voral­lem die Vorgaben der Finanzverwal­tung von großer Bedeutung.

Alljährliches Dauerthema ist neben mietvertraglichen Abschlüssen unter nahen Angehörigen die verbilligte Überlassung von Wohnraum. Soweit dies möglich war, ermittelte der Ver­ein für seine Mitglieder die ortsübliche Marktmiete, um so die jeweiligen Grenzen von 66 % der ortsüblichen Miete oder bis zu 50 % der ortsübli­chen Miete zu ermitteln.

Die Neuregelung des § 35 c EStG, der energetische Ertüchtigung an Gebäu­den begünstigt, stieß bei den Mitglie­dern auf großes Interesse.

Die Grunderwerbsteuer spielte in der Rechtsberatung kaum eine Rolle.

Das Umsatzsteuerrecht bei Ver­mietung und Verpachtung verlor ge­genüber 2020 stark an Bedeutung. Die Fragen der Mitglieder betrafen den Verkauf gewerblich genutzter Immobi­lien.

Fragen zur Zweitwohnungsteu­er wurden 2021 nur in geringem Um­fang gestellt.

Im Zuge der Reform der Grund­steuer wurden die Mitglieder darüber informiert, dass zur Ermittlung der neuen Berechnungsgrundlage jeder Grundstückseigentümer beim zustän­digen Finanzamt bis spätestens 31.12.2022 eine sogenannte Feststel­lungserklärung abzugeben habe. HAUS + GRUND MÜNCHEN wird seinen Mitgliedern bei der Abgabe die­ser Erklärungen behilflich sein.

Die Erbschaft- und Schenkung­steuer war auch 2021 ein Beratungs­schwerpunkt. Vorallem das Angebot, für die Mitglieder des Vereins die Im­mobilienbewertung nach dem Erb­schaft- und Schenkungsteuerrecht durchzuführen, fand wie in den Vor­jahren großen Anklang und wurde gerne in Anspruch genommen. Dies war auch durch die steigenden Bodenrichtwerte ab 1.1.2021 bedingt. Da die­se nunmehr nicht mehr im Abstand von zwei Jahren, sondern jährlich von den Gutachterausschüssen festgesetzt werden müssen, wird auch 2022 die Zahl der Beratungen hierzu sehr hoch sein.

Umfangreicher Beratungsbedarf be­stand ferner zur Schenkung zu Lebzei­ten sowie zum gesamten Themenbe­reich „vorweggenommene Erbfolge und deren Gestaltung“. Es wurden mit den Mitgliedern verschiedene Gestal­tungsmöglichkeiten besprochen und mit Zahlen hinterlegt, umfassende Al­ternativberechnungen erstellt und ein Gesamtkonzept zur Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation erarbeitet. Angesichts der hohen Im­mobilienwerte in München und Um­gebung wird der Beratungsbedarf bei der Bewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anhalten und weiter zunehmen.

Im Erbrecht waren, soweit es den Immobilienbesitz betraf, Fragen der Mitglieder zur Testamentserstellung sowie zum Themenbereich Vorsorge­vollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu beant­worten.

Die Beratung von Erbengemeinschaf­ten, die Immobilienbesitz halten, ge­wann weiter an Bedeutung. Im Mittel­punkt standen Fragen zur Durchfüh­rung von Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungen, zur Stimmen­mehrheit und Beschlussfassung sowie zur Auseinandersetzung der Erbenge­meinschaft.

Trotz anhaltender Covid-19-Pande­mie und entgegen ersten Vermutun­gen war der Wille zum Bauen auch 2021 ungebrochen. Das private Bau­recht behauptete daher seine große Bedeutung in der Rechtsberatung des Vereins. Wie in den Vorjahren wurden Bauträgerverträge zur Prüfung vorge­legt und Fragen zu mangelhaften Handwerkerleistungen, zur Geltend­machung von Gewährleistungsrechten sowie Leistungsverweigerungsrechten gegenüber Werklohnforderungen gestellt. Hier waren die Mitglieder auf die mit dem neuen WEG-Recht einge­führte Pflicht des Verwalters zur Män­gelverfolgung gegenüber dem Bauträ­ger hinzuweisen. Ferner wurden Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, wenn die Hausverwaltung bzw. die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht bereit waren, Mängel am Ge­meinschaftseigentum zu verfolgen.

Pandemiebedingt traten neue Themen ins Blickfeld, insb. die Verzögerung von Bauvorhaben und Materialknappheit. Die vorgelegten Bauträgerverträge wurden in diesem Zusammenhang auch auf die diesbezügliche Risikover­teilung hin geprüft und die Mitglieder im Vorfeld eines Vertragsschlusses hin­sichtlich dieser Thematik sensibilisiert. Es war zu beobachten, dass immer häufiger auch renommierte Handwerksbetriebe dazu übergehen, sich für die Vertragserfüllung eines Subun­ternehmers fraglicher Qualität zu be­dienen. In diesem Zusammenhang zeigen sich immer öfter Schadens- und Mangelbilder, die auf eine absolut mangelhafte Arbeitsqualität zurückzu­führen sind. Hier zeigt sich bei der Be­ratung der Inhaber der Handwerksbe­triebe, dass die Subunternehmer viel­fach schwer greifbar sind und sich im Zweifel wieder ins Ausland absetzen. Trotz zahlreicher Hinweise zeigte sich in der Beratung wiederholt, dass den Mitgliedern die Reichweite des Wider­spruchsrechts im privaten Baurecht noch bei weitem nicht bekannt ist. Auch bei einem Großteil der Hand­werksbetriebe sind die Risiken, die mit einer fehlenden Widerrufsbeleh­rung einhergehen, nicht bekannt. Der Beratungsaufwand hierzu war daher überdurchschnittlich hoch.

Im öffentlichen Baurecht zeigte sich abermals, dass der Trend zur Nachverdichtung des Öfteren zu er­heblichen Konfrontationen mit Grundstücksnachbarn führt. Die Mitglieder waren daher über die aus ihrer Nachbarstellung folgenden Rechte aufzuklären. Im Fokus standen die Themen „Einhaltung von Abstandsflä­chen“, „Gibt es ein Recht auf Sozialab­stand? – Wenn mein Nachbar baut, kann er auf meine Terrasse schauen!“, „Wann sind Gebäude von den vorge­schriebenen Abstandsflächen ausge­nommen – und kann sich an dieser Privilegierung etwas ändern?“ sowie „Belichtung und Belüftung“. Ferner wurden die Mitglieder zum etwaigen Bestehen privatrechtlicher Unterlas­sungsansprüche trotz vorliegender öf­fentlich-rechtlicher Baugenehmigung beraten.

Vermehrt wurde rechtlicher Rat zu Er­schließungsbeitragsbescheiden ge­sucht, sei es im Vorfeld von Erschlie­ßungsmaßnahmen oder sei es, wenn diese Bescheide bereits vorliegen.
Erheblicher Beratungsbedarf entstand durch die Sensibilisierung der Eigen­tümer hinsichtlich des Umwandlungs­verbots im Zuge des Baulandmobili­sierungsgesetzes. Im Mittelpunkt des Interesses der Mitglieder standen die Fragen, ob sie ein Mietshaus über­haupt noch in Eigentumswohnungen umwandeln dürften, wie eine Um­wandlung durchgeführt werde und was insb. bei der Formulierung von Teilungserklärung und Gemein­schaftsordnung zu beachten sei.

Zu weiterem, zeitweise ausufernden Beratungsbedarf führte die Ausübung des Vorkaufsrechts vorallem durch die LH München. Dieser ebbte erst durch eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, in der die Praxis auch der LH München bei der Ausübung ihres Vorkaufs­rechts für rechtswidrig erklärt wurde.

Die Beratung im Nachbarrecht verlor auch 2021 zahlenmäßig weiter an Bedeutung. Kern der nachbarlichen Streitigkeiten waren unverändert die Beeinträchtigung der Grundstücks­nutzung durch Baum- und Pflanzen­bewuchs auf dem Nachbargrundstück, die Nichteinhaltung von Grenzabstän­den bei Bäumen und Sträuchern, die Verschattung des Grundstücks durch den Baumbestand auf dem Nachbar­grundstück sowie durch Laubfall dort befindlicher Bäume. Diesbezüglich wurden etwaige Abwehransprüche, ih­re Durchsetzung sowie die Verjäh­rungsfrist erläutert.

Weitere Themen waren die Verkehrs­sicherungspflicht eines Grundstücks­eigentümers hinsichtlich des eigenen Baumbestandes, die Errichtung von Einfriedungen, Sichtschutzzäunen und kleinerer Bauten in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze sowie nicht zu duldende Immission vom Nachbargrundstück.

Die bautechnische Beratung des Vereins erfreute sich 2021 einer erheblich gestiegenen Beliebtheit. Fra­gen zu geplanten baulichen Verände­rungen nahmen deutlich zu, während sich die Beratungen zu beabsichtigten Instandsetzungsmaßnahmen auf dem zahlenmäßig hohen Niveau des Vor­jahres bewegten. Die Zahl der Bera­tungsgespräche zu Modernisierungs­maßnahmen verdoppelte sich; zu Nut­zungsänderungen und der Aufteilung in Wohnungseigentum stagnierte Leistungen von Bauträgern, Handwer­kern sowie Planern und Sachverstän­digen spielten in der Beratungspraxis nur eine geringe Rolle. Dies galt auch für Bau- und Feuchtigkeitsschäden so­wie Schallschutzmängel in Wohnanla­gen.

Fragen zum beabsichtigten Kauf einer Eigentumswohnung vom Bauträger wurden unverändert kaum gestellt. Beratungen zu baurechtlichen Fragen waren auf zahlenmäßig niedrigem Ni­veau rückläufig. Dies gilt auch für die Zahl der Beratungen zu einer von ei­nem Nachbarn vorgelegten Genehmi­gungsplanung bzw. zu auf dem Nach­bargrundstück ausgeführten Baumaß­nahmen sowie Fragen zur Berechnung der Wohnfläche.

 

Jah­res­haupt­ver­samm­lung

Nachdem 2020 die Jahreshauptver­sammlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN aufgrund des im Zuge der COVID-19-Pandemie erlassenen Ver­sammlungsverbots nicht stattfinden konnte, wurde diese 2021 wieder ab­gehalten.

In seinem Vortrag „Wie viele Belas­tungen verträgt das Eigentum“ setzte sich der Präsident des Bundesver­ fassungsgerichts a.D., Prof. em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Pa­pier, mit den in Berlin zu Tage getre­tenen Vergemeinschaftungsfantasien auseinander. Das Land Berlin habe ei­nen „Mietendeckel“ beschlossen, ob­wohl von Anfang an ersichtlich gewe­sen sei, dass es verfassungsrechtlich hierfür keine Gesetzgebungskompe­tenz habe. Das Bundesverfassungsge­richt (BVerfG) habe den „Mietende­ckel“ zwar gestoppt, sich allerdings nicht mit den damit verbundenen in­haltlichen Beschränkungen des Eigen­tums selbst beschäftigt.

Professor Papier konstatierte schwere Versäumnisse in der Vermögens- und Eigentumspolitik

Professor Papier konstatierte schwere Versäumnisse in der Vermögens- und Eigentumspolitik

Papier erläuterte die zentrale Rolle der Eigentumsgarantie im Grundgesetz und deren überragende Bedeutung für die Stellung des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie verleihe dem Einzelnen die notwendige Unabhängigkeit und Freiheit, sein Leben autonom zu ge­stalten. Das Eigentumsrecht biete die reale Basis für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und ermögliche dem Einzelnen, dem Staat selbstbewusster gegenüberzutreten. Ein Staat, der das Eigentumsrecht nicht anerkenne, sei kein freiheitlich verfasster Staat.

In einem geschichtlichen Exkurs erläu­terte Papier die inhaltliche Entwick­lung des Eigentumsrechts, beginnend mit den im Zuge der Besiedlung der heutigen USA durch Kolonisten aus Großbritannien zwischen den Siedlern und ihrem Mutterland aufgebrochenen Konflikten (1776), weiter über die „Französische Menschenrechtserklä­rung“ (1789), die – nicht in Kraft ge­tretene – „Paulskirchen-Verfassung“ (1849) bis zur Weimarer Reichsverfas­sung (1919), sowie die sich hieran an­schließende inhaltliche Weiterentwick­lung des Eigentumsrechts durch den Parlamentarischen Rat bei Entstehung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg.

Die Eigentumsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) schütze stärker als die Weimarer Reichsverfassung vor Enteignungen, da hierfür nunmehr ei­ne angemessene Entschädigung zwin­gend vorgeschrieben sei. Die Eigen­tumsgarantie umfasse, Eigentum zu besitzen, es zu privaten Zwecken zu nutzen und über es zu verfügen, ein­schließlich der Möglichkeit, aus seiner vertraglichen Überlassung zur Nut­zung durch andere einen Ertrag zu er­wirtschaften. Papier betonte, die Ei­gentumsgarantie schütze aber nicht auch die Möglichkeit, aus dem Eigen­tum eine größtmögliche Rendite zu er­zielen. Mit der Möglichkeit des Ent­zugs des Eigentums (Enteignung) und der Sozialisierung stünden dem Ge­setzgeber starke Instrumente zur Ver­fügung, um in den Bestand des Eigen­tums einzugreifen. Der „Mietendeckel“ sei aufgrund seiner Funktionsweise weder eine Enteignung noch eine Sozi­alisierung von Immobilieneigentum. In Art. 14 GG würden Inhalt und Gren­zen des Eigentumsrechts bestimmt und festgelegt, dass „Eigentum ver­pflichtet“ und „sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen“ solle. Daraus ergebe sich jedoch nicht die Befugnis des Gesetzgebers, in das Eigentumsrecht einzugreifen, sondern der inhaltliche Auftrag an ihn, die schutzwürdigen Belange der Beteilig­ten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Je mehr das Eigentum die in­dividuelle Freiheit sichere, desto stär­ker sei sein Schutz durch die Verfas­sung. Je mehr das Eigentum und da­mit auch das Immobilieneigentum in einem sozialen Kontext stehe, desto weiter seien die Befugnisse des Ge­setzgebers zu Eingriffen. Wenn auf­grund dieser eine ökonomisch sinn­volle privatnützige Verwendung von Eigentum ausgeschlossen werde, zwangsläufig zu Verlusten führe oder das Eigentum nicht mehr sinnvoll ge­nutzt werden könne, sei die Grenze der Unverhältnismäßigkeit des Ein­griffs erreicht.

Professor Papier erläuterte die Rege­lung der grundsätzlichen Gesetzge­bungskompetenz des Bundes im Grundgesetz für das Mietrecht und er­klärte, weshalb die Länder das soziale Mietpreisrecht, z.B. zur Mietpreis­bremse, nicht selbst eigenmächtig ver­schärfen könnten.

Das BVerfG, so Papier, sehe in der Mietpreisbremse weder eine Verlet­zung der Eigentumsgarantie noch der Vertragsfreiheit noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheits­satz. Die Vermietung von Wohneigen­tum zur ortsüblichen Vergleichsmiete stelle nach Auffassung des Gerichts die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regel­mäßig sicher. Sollte der Bund jedoch eine Regelung einführen, die den „Ber­liner Mietendeckel“ inhaltlich ledig­lich kopiere, wäre eine derartige Rege­lung nicht verfassungskonform. Ob ein „Mietendeckel“ grundsätzlich ver­fassungsgemäß sei, sei nur schwer zu beurteilen. Es komme auf seine kon­krete eigentumsbeeinträchtigende Ausgestaltung an. Mit einem „Mieten­stopp“ würde die Miete in bereits be­stehenden Mitverhältnissen zu einem bestimmten Stichtag eingefroren.

Diskutiert wurden zudem eine Kap­pungsregelung, die eine Absenkung von bereits aufgrund des „Mieten­stopps“ eingefrorenen Mieten durch behördlichen Verwaltungsakt vorsehe, sowie eine gesetzliche Festlegung von Mietobergrenzen bei Neu- oder Wie­dervermietungen, u.U. deutlich unter­halb der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Wohnung stehe, so Papier, zwar in einem erkennbar sozialen Bezug, habe angesichts der Tatsache, dass 70% der Vermieter private Eigentümer seien, aber auch einen deutlichen pri­vatnützigen Bezug. Das Immobilienei­gentum habe als Grundlage privater Existenzsicherung und individueller Lebensgestaltung sowie als gesell­schaftlicher Ordnungsfaktor nach wie vor große Bedeutung, zumal es über seine existenzsichernde Funktion eine beachtliche Freiheitswirkung entfalte. Bei der Ausgestaltung mietpreisrecht­licher Vorschriften zwingender Art seien die Belange der Mieter und Ver­mieter gleichermaßen angemessen zu berücksichtigen. Die Grenze für einen Eingriff in das Eigentum sei über­schritten, wenn hierdurch für eine ge­wisse Dauer für die Vermieter Verlus­te herbeigeführt werden, die Mietsa­che in seiner Substanz gefährdet wer­de oder jede wirtschaftlich sinnvolle angemessene Nutzungsmöglichkeit mehr als nur vorübergehend entfalle. Im Folgenden erläuterte Professor Pa­pier die verfassungsrechtlichen Anfor­derungen an einen Eingriff in das Ei­gentumsrecht. Er müsse ein verfas­sungsmäßig legitimes Ziel verfolgen und zur Erreichung dieses Ziels geeig­net sein. Ferner müsse der Eingriff er­forderlich sein, d.h. es dürfe kein mil­deres Mittel zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und er dürfe die betroffenen Eigentümer nicht unzumutbar und unangemessen belasten.

Miethöheregelungen des Gesetzgebers verfolgten grundsätzlich einen legiti­men Zweck, insb. bei Neu- oder Wie­dervermietung der Verdrängung wirt­schaftlich weniger leistungsfähiger Be­völkerungsgruppen aus nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken. Papier wies in diesem Zusammenhang auch auf mögliche kontraproduktive Ef­fekte hin, z.B. eine aufgrund des sich in finanzieller Hinsicht vergrößernden Kreises der Wohnungsinteressenten weiter steigende Nachfrage nach Woh­nungen, eine mögliche Bevorzugung von Mietinteressenten mit besserer Bo­nität, ein wegen geringerer Ertragsaus­sichten sinkendes Interesse an der Neu­vermietung sowie eine zurückgehende Neubautätigkeit. Gleichwohl werde man die Ungeeignetheit einer gesetzli­chen Miethöheregelung nicht eindeutig bejahen können. Das BVerfG jedenfalls halte ihre Eignung zumindest für mög­lich. Zu hinterfragen sei ferner, ob nicht eine Mietpreis-„Bremse“ als milderes Mittel die gleiche Wirkung wie ein Mie­ten-„Deckel“ haben könnte; ob nicht auch eine erweiterte und zielgenauere Gewährung von Wohngeld an einkom­mensschwache Bevölkerungskreise ausreichend sei; ob nicht auch eine stärkere öffentliche Förderung des Wohnungsbaus zielführend sei.

Schließlich komme es auch darauf an, ob ein „Mietendeckel“ verhältnismä­ßig, d.h. zumutbar sei. Je undifferen­zierter und restriktiver ein „Mietende­ckel“ ausgestaltet sei, umso eher sei er im Rechtssinne unverhältnismäßig. Um die Verhältnismäßigkeit zu wah­ren, dürfte eine regulierte Miete nicht auch den Mietern zugutekommen, die diese finanzielle Bevorzugung nicht nötig hätten. Auch müsste bei einem „Mietenstopp“ darauf geachtet wer­den, dass soziale und gierige Vermie­ter nicht gleichermaßen bestraft wür­den. Zudem müsste zwischen wohlsi­tuierten Wohnlagen und Wohnungen in ärmeren Lagen unterschieden wer­den. Auf jeden Fall müsse eine bun­desgesetzliche Regelung eines „Mie­tendeckels“ dem Eigentümer ein hin­reichendes Maß an privater Nutzung belassen.

Abschließend erinnerte Professor Pa­pier daran, dass durch eine Regulie­rung der Miethöhe nicht eine einzige neue Wohnung geschaffen, sondern lediglich ein knappes Gut verwaltet werde. Es bestehe sogar die Gefahr, dass sich die Wohnungsknappheit weiter verschärfe. Zu oft außer Acht gelassen werde zudem, dass es kein einklagbares Recht des Einzelnen auf bezahlbaren Wohnraum gebe. Es gebe lediglich den an den Staat gerichteten Auftrag, für ein hinreichendes Ange­bot an Wohnraum im Rahmen seiner Möglichkeiten zu sorgen. Auch dieses legitime Ziel rechtfertige zu seiner Er­reichung nicht alle Mittel, vor allem nicht unrechtmäßige Zugriffe auf das Eigentum der Bürger. Papier plädierte dafür, angesichts der im Vergleich zu anderen europäischen Ländern nied­rigen Wohneigentumsquote in der Bundesrepublik Deutschland, den Er­werb privaten Immobilieneigentums stärker als bisher staatlich zu fördern. Der Staat sei prinzipiell verpflichtet, einer weiter auseinanderdriftenden Vermögensverteilung entschiedener entgegenzutreten. Es bestehe langfris­tig die Gefahr, dass eine auf Freiheit und Privateigentum gründende Ver­fassungs- und Gesellschaftsordnung auf Dauer und insb. in krisenhaften Zeiten nicht mehr von denen mitgetra­gen werde, die zur überwältigend gro­ßen Masse der Nichteigentümer ge­hörten.

Der in Berlin initiierte Volksentscheid zur Sozialisierung von Wohneigentum sei ein erstes Warnzeichen. Professor Papier konstatierte schwere Versäum­nisse in der Vermögens- und Eigen­tumspolitik und beklagte, die Politik in Deutschland denke gar nicht daran, wirksam gegenzusteuern und den ek­latanten Missstand überhaupt als sol­chen zu erkennen. Notwendig sei eine politische und kulturelle Wende hin zu mehr Wertschätzung, zu mehr Stabili­sierung und Förderung der auf indivi­dueller Freiheit, Selbstbestimmung und Privatautonomie basierenden Ge­sellschafts- und Wirtschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, selbstverständlich sozialstaatlich ab­gefedert und domestiziert. Gleichwohl deute vieles darauf hin, dass die tat­sächliche Entwicklung in die genau entgegengesetzte Richtung hin zu mehr autoritärer Fürsorge und Wohl­fahrtsstaatlichkeit führe.

Die Warnung, die Freiheit sei in Ge­fahr, habe auch in der Eigentums- und Vermögenspolitik ihre Berechtigung, schloss Professor Papier seinen Vor­trag.

Großer Mitgliederandrang auch in schwierigen Zeiten

Großer Mitgliederandrang auch in schwierigen Zeiten

 

Fachseminare 2021

 

Präsenzseminare:

  • „Begründung, Beendigung und Abwicklung von Mietver­hältnissen“ am 21.9.2021 Referentinnen: RAin Kathrin Ger­ber und RAin Andrea Nasemann

  • „Betriebskosten in der Praxis“ am 5.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner

  • „Mieterhöhung & Mietminde­rung“ am 19.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner

  • „Steuerrecht“ am 21.10.2021 Referentin: RAin Claudia Finsterlin

  • „Betriebskosten in der Praxis“ am 28.10.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner

 

Live-Online-Training:

  • „Mietverhältnis gekündigt – was nun?“ am 23.2.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann

  • „WEG-Reform-2021 – Was ist neu?“ am 25.2.2021 Referent: RA Detlef L. Sterns

  • „Ein neues Mietverhältnis be­gründen – Was Sie dabei be­achten sollten“ am 20.4.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann

  • „Eigenbedarfskündigung – rechtssicher durchsetzen“ am 5.5.2021 Referent: RA Detlef L. Sterns

  • „Betriebskosten in der Praxis“ am 17.6.2021 Referentinnen: RAin Birgit Noack und RAin Martina Westner

  • „Mietverhältnis gekündigt“ – was nun?“ am 15.7.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann

  • „Die häufigsten Fragen zur Mieterhöhung“ am 9.11.2021 Referentin: RAin Birgit Noack

  • „Ein neues Mietverhältnis be­gründen – Was Sie dabei be­achten sollten“ am 16.11.2021 Referentin: RAin Andrea Nasemann

  • „Betriebskosten von A – Z“ am 12.2021, Referentin: RAin Birgit Noack

 

Abendseminare / Online:

Ref.: RAin/StBin Agnes Fischl-Ober­mayer

  • Die Familiengesellschaft: 10 gute Gründe zur Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge“ am 18.5.2021

  • „Die Immobilienübergabe: Fi­nanzierung einer Immobilie im Erb- und Schenkungsfallam 6.2021

  • „Vor­sor­ge­voll­macht/Be­treu­ungs­ver­fü­gung/Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung: Instrumente der selbstbe­stimmten Willenserklärung“ am 27.7.2021

  • „Bewertung von Immobilien in Erb- und Schenkungsfällen“ am 28.9.2021

  • „Das Testament – Regelnot­wendigkeiten unter besonde­rer Berücksichtigung des Ber­liner Testaments“ am 11.2021

  • „Die Familiengesellschaft: 10 gute Gründe zur Optimierung der vorweggenommenen Erbfolge“ am 14.12.2021

 

Pressewesen und Öffentlichkeitsarbeit

  • Presse, Rundfunk und Fernsehen berichteten ausführlich über die Jahreshauptversammlung am 26. Oktober 2021, auf der em. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Pa­pier, Präsident des Bundesverfas­sungsgerichts a.D. zum Thema „Wie viele Belastungen verträgt das Ei­gentum?“ referierte.

  • Sämtliche Münchener Tageszeitun­gen berichteten über die erneute Auszeichnung des Vereins als bundesweit erfolgreichste Interes­senvertretung der Haus- und Woh­nungseigentümer.

  • Bei der turnusmäßig stattfindenden Arbeitsgruppe der Landeshauptstadt München war der Verein durch RA Bernhard Stocker vertreten.

  • Fachseminare des Vereins zu miet- und steuerrechtlichen Fragen, die auch von Nichtmitgliedern jetzt auch in digitaler Form gebucht wer­den können, mussten wegen der großen Nachfrage von den Referen­ten des Vereins mehrmals wieder­holt werden.

  • In mehreren Münchner Tageszeitun­gen, in Stadtteilblättern sowie bei re­gionalen Rundfunk- und Fernseh­sendern wurden zahlreiche Spots, Inserate und Anzeigen

  • Der Immobilienteil der Münchner Wochenanzeiger veröffentlichte unter der Rubrik „Die Expertenrun­de“ regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechtsan­wälten des Vereins zu aktuellen

  • Die Wochenzeitung Hallo veröf­fentlichte regelmäßig Interviews mit Rechtsanwältinnen und Rechts­anwälten des Vereins zu aktuellen

  • Presse, Rundfunk und Fernse­hen zeigten reges Interesse an der Meinung des Vereins zu den ver­schiedensten Themen. Dementspre­chend nahmen Vorstand und Mitar­beiter in zahlreichen Interviews und Stellungnahmen die Gelegenheit wahr, der Öffentlichkeit die Auffas­sung des Vereins zu vermitteln.

 

Im Einzelnen:

5.1.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert im Münchner Merkur und der tz die Neuregelungen der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und nimmt Stellung zur Frage, ob die Re­form für Hausverwalter zu mehr Ar­beit und damit für die Eigentümer zu höheren Verwaltergebühren führen wird.

7.1.: RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern in welchen Fällen die Mietpreisbremse bei der Neuvermietung einer Woh­nung nicht gilt.

13.1.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbei­rats nach der Neufassung des Woh­nungseigentumsgesetzes.

15.1: Der Immostar veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stür­zer zu den wirtschaftlichen Folgen für gewerbliche Vermieter, wenn diese durch geplante Neuregelung gezwun­gen werden sollten, mit ihren Mietern bei Corona-bedingten Umsatzeinbu­ßen über eine Senkung der Miete zu verhandeln.

Ferner berichtet der Immostar über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolg­reichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer so­wie über den vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wonach die Münchner Zweckentfremdungs­satzung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubauwohnun­gen eine Mietpreisbindung an den Mietspiegelmiete vorgeschrieben hat.

19.1.: Der Münchner Merkur berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an den von der Stadt München verschärften Bestim­mungen über die Sozialgerechte Bo­dennutzung (SoBoN), wonach Inves­toren jetzt 50 % der Flächen an die Stadt zu einen deutlich reduzierten Preis abtreten müssen.

20.1.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke zur Frage, ob die Kosten für das Fällen morscher Bäume auf die Mieter als Betriebskos­ten umgelegt werden können.

22.1.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz Stellung zu den Auswirkun­gen des zunehmenden Homeoffice auf die Nachfrage nach Wohnraum.

26.1.: Die Süddeutsche Zeitung sowie der Bayerische Rundfunk be­richten über den von HAUS + GRUND MÜNCHEN vor dem Bayerischen Ver­waltungsgerichtshof erstrittenen Be­schluss zur Nichtigkeit von Bestim­mungen in der Münchner Zweckent­fremdungssatzung, wonach Bauherrn nach Abriss eines Gebäudes verboten werden sollte, Eigentumswohnungen zu errichten und die Miete für die Neu­bauwohnungen auf die Mietspiegel­miete gedeckelt werden sollte.

27.1.: Münchner Merkur und Abendzeitung berichten ausführlich zum gleichen Thema.

Die Wochenzeitung Hallo veröffent­licht ein Interview mit RAin Andrea Nasemann zur Frage, ob sich ein Mieter, der eine unrenovierte Woh­nung gemietet hat, während des Miet­verhältnisses an Renovierungskosten beteiligen muss.

29.1.: Der Immostar veröffent­licht Informationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen Gebäude­energiegesetz sowie zu den neuen Be­stimmungen über die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen. RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“, unter wel­chen Voraussetzungen Bäume auch bei Bestehen einer Baumschutzver­ordnung gefällt werden dürfen.

30.1.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an dem Bestre­ben der Stadt, die Kaufpreise bei Aus­übung des städtischen Vorkaufsrechts gesetzlich auf den Ertragswert zu de­ckeln.

Ferner berichtet die Süddeutsche Zeitung über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundes­weit erfolgreichste Interessenvertre­tung der Haus- und Wohnungseigen­tümer sowie über den vor den Bayeri­schen Verwaltungsgerichtshofs gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wo­nach die Münchner Zweckentfrem­dungssatzung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubau­wohnungen eine Mietpreisbindung an den Mietspiegelmiete vorgeschrieben hat.

3.2.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern das Verbot von Ölheizungen in dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiege­setz und informiert darüber, unter welchen Voraussetzungen Ölheizun­gen auch weiterhin eingebaut und be­trieben werden dürfen.

4.2.: Die Immobilien Zeitung berichtet über den von HAUS + GRUND MÜNCHEN vor dem Bayeri­schen Verwaltungsgerichtshof erstrit­tenen Beschluss zur Nichtigkeit von Bestimmungen der städtischen Zweckentfremdungssatzung, wonach Bauherrn nach Abriss eines Gebäudes verboten werden sollte, Eigentums­wohnungen zu errichten und die Mie­te für die Neubauwohnungen auf die Mietspiegelmiete gedeckelt werden sollte.

5.2.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der tz-­Serie „Bürgeranwalt“, welche Art bzw. wieviel Lärm in einem Mehrfamilienhaus geduldet werden muss.

10.2.: RAin Ariane Schlegel er­läutert im Interview mit der Wochen­zeitung Hallo, ob der Mieter einer Ei­genbedarfskündigung wegen seines hohen Alters, der langen Mietdauer oder wegen des angespannten Woh­nungsmarktes wiedersprechen kann.

12.2.: Der Immostar veröffent­licht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu aktuellen Urteilen aus dem Mietrecht.

13.2.: Münchner Merkur, tz und Abendzeitung berichten über den neuen Online-Shop von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolg­reichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer so­wie über den vor den Bayerischen Ver­waltungsgerichtshofs gegen die Stadt erstrittenen Beschluss, wonach die Münchner Zweckentfremdungssat­zung nichtig ist, soweit sie auch bei der Vermietung von Neubauwohnungen eine Mietpreisbindung an den Miet­spiegelmiete vorgeschrieben hat.

17.2.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, in welchen Fällen Wohnungseigentümer nach der Neufassung des Wohnungs­eigentumsgesetzes einen Anspruch auf Durchführung von baulichen Verän­derungen haben.

23.2.: Der Bayerische Rund­funk sendet im Notizbuch ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu dem von HAUS + GRUND MÜNCHEN er­strittenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Stadt Eigentümer nicht mehr zwingen kann, die nach Abriss eines Mehrfami­lienhauses neu gebauten Wohnungen maximal zur Mietspiegelmiete zu ver­mieten.

24.2.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Sauer zur Frage, ob der Ver­mieter zur Kündigung des Mietver­hältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter sich weigert, geplante Moder­nisierungsmaßnahmen in der Woh­nung zu dulden.

26.2.: RA R. Stürzer erläutert in der tz-­Serie „Bürgeranwalt“, wie ein Grundstückseigentümer vorgehen sollte, wenn der Nachbar sich weigert, auf das Grundstück überhängende Äs­te zu beseitigen.

3.3.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Hausverwalter nach der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes jetzt auch virtuelle Eigentümerversamm­lungen durchführen dürfen.

10.3.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, wer für die Beseitigung von Ungeziefer z.B. Ameisen in der Wohnung zustän­dig ist.

12.3.: Der Immostar veröffent­licht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Rechtsprechung aus dem Immobilien­recht.

13.3.: München TV sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den energetischen Nachrüstpflichten von Hauseigentümern nach dem neu­en Gebäudeenergiegesetz.

Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der März-Ausgabe über die Neuauflage des von den RAin K. Gerber und RAin A. Nasemann verfassten Bu­ches „Nachbarschaftsrecht“.

16.3.: RA Rudolf Stürzer gibt in der tz Tipps, was Vermieter bei ihrer Einkommensteuererklärung beachten sollten.

17.3.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob Mieter verpflichtet sind, auch große Fensterfronten, die teil­weise über 3 m hoch sind von außen zu reinigen.

24.3.: Zum Thema „Boom bei Bau­märkten in der Corona-Pandemie“ er­läutert RA Rudolf Stürzer in der tz, welche Maßnahmen Mieter in der Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters ausführen dürfen.

Die Wochenzeitung Hallo veröffent­licht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum Verbot von Ölheizungen ab 2026 nach dem neuen Gebäude­energiegesetz und den geltenden Aus­nahmeregelungen.

26.3.: Der Immostar nimmt im Editorial Bezug auf die Presseinforma­tion von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur Kündigung des Vermieters wegen laufender Vertragsverletzungen durch den Mieter.

31.3.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, was die Verwal­tung eines Mietshauses durch eine ge­werbliche Hausverwaltung kosten darf.

7.4.: Die Münchner Wochenan­ zeiger berichten über das von HAUS + GRUND MÜNCHEN erstrittene Ur­teil des Bayerischen Verwaltungsge­richtshofs, wonach die Stadt Grund­stückseigentümern, die ein altes Ge­bäude abreißen, nicht auferlegen darf, die neuen Wohnungen nur zur Miet­spiegelmiete zu vermieten.

Die Wochenzeitung Hallo veröffent­licht ein Interview mit RA G. Hop­fensperger zur Frage, ob Wohnungs­eigentümer nach der am 1.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Woh­nungseigentumsgesetzes einen An­spruch auf Durchführung von bauli­chen Veränderungen haben.

9.4.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur aktuellen Rechtsprechung aus dem Immobilien­recht.

RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ Stellung zur Frage, ob und wann Haus- und Woh­nungseigentümer Geräte zur Erfas­sung des Heiz- und Warmwasserver­brauchs auf Funkablesung umstellen müssen.

14.4.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, welche Angaben der von der Verwal­tung einer Wohnungseigentümerge­meinschaft vorzulegende Vermögens­berichte enthalten muss.

16.4.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zum Urteil des Bundesverfas­sungsgerichts, wonach der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist und erläutert die Auswirkungen auf das Bayerische Volksbegehren für ei­nen 6-jährigen Mietenstopp.

Presse-spiegel 2021

20.4.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Augsburger Allgemeinen Stellung zum gleichen Thema.

21.4.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Seydel zur Frage, ob ein Mieter zur Zahlung der Kosten für die Überprüfung der Abgaswege und Raumheizer zahlen muss.

23.4.: Der Immostar veröffent­licht die Stellungnahme von HAUS + GRUND MÜNCHEN, wonach das Ur­teil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.4.2021 zur Unzulässigkeit des Berliner Mietendeckels auch das Aus für die Initiative „6 Jahre Mietenstopp in Bayern“ bedeutet.

24.4.: Der Bayerische Rund­funk sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, welche Änderungen Wohnungseigentümer und Mieter am Balkon und Terrasse vornehmen dürfen.

28.4.: Die Münchner Wochen­anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, was sich durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes bei den Jahresabrechnungen der Haus­verwaltung geändert hat.

5.5.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert im Interview mit der Wochenzei­tung Hallo wie hoch die Kosten der Verwaltung für ein Mietshaus sein dürfen.

Die Süddeutsche Zeitung veröf­fentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zum Ankauf von Belegrechten durch die Stadt.

Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Mai-Ausgabe über die Neuauflage des von den RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann verfass­ten Buches „Nachbarschaftsrecht“.

7.5.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Kritik von RA Rudolf Stürzer an dem neuen Bauland­mobilisierungsgesetz, wonach u.a. die Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen auch außerhalb von Erhaltungssatzungsge­bieten untersagt wird

12.5.: Die Münchner Wochen­anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob der Vermieter Schadensersatz ver­langen kann, wenn er Interessenten für eine angebotene Mietwohnung ab­gesagt hat, weil Mieter mündlich die Anmietung zugesagt, dann aber aus privaten Gründen davon Abstand ge­nommen haben.

19.5.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob ein Mieter bei seinem Auszug Dübellöcher, die er während seiner Mietzeit angebracht hat, ver­schließen muss.

21.5.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Ankündigung einer Popularklage der Stadt gegen das von HAUS + GRUND MÜNCHEN erstrit­tene Urteil des Bayerischen Verwal­tungsgerichtshofs, wonach die Stadt Grundstückseigentümern, die ein altes Gebäude abreißen, nicht auferlegen darf, die neuen Wohnungen nur zur Mietspiegelmiete zu vermieten.

RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob Wohnungseigentümer die Zustim­mung der Eigentümergemeinschaft benötigen, wenn sie die Fassade des Hauses mit einer Kletterpflanze ver­schönern wollen.

26.5.: Die Münchner Wochenanzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Martina Westner zur Fra­ge, ob der Mieter zu einer Mietminde­rung berechtigt ist, wenn sich durch Umbauarbeiten in dem Anwesen die vermietete Fläche um 8 % reduziert.

27.5.: Die Immobilien Zeitung berichtet über das von RA Georg Hopfensperger und RAin Melanie Sterns-Kolbeck verfasste Buch „Die Eigentümerversammlung“.

2.6.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Florentina Mantscheff zur Frage, wer die Kosten für die Renovierung der Wohnung trägt, wenn der in der Wohnung verstorbene Mieter erst nach längerer Zeit gefunden wurde und dadurch erhebliche Schäden ent­standen sind.

4.6.: Der Immostar veröffentlicht Presseinformationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu neuen Urtei­len aus dem Immobilienrecht sowie eine Stellungnahme von HAUS + GRUND MÜNCHEN zur Popularklage der Stadt gegen das Bayerische Lan­desgesetz zur Zweckentfremdung.

7.6.: In einer Videoschaltung zur Abendschau des Bayerischen Fernsehens erläutert RA Rudolf Stürzer im Interview mit Roman Ro­ell, ob und in welcher Weise Städte und Gemeinden die Kosten für die Erneue­rung von Trinkwasserleitungen von den Hauseigentümern verlangen kön­nen und Hauseigentümer diese Kosten auf ihre Mieter umlegen dürfen.

9.6.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzei­gern, ob Mieter zur Reduzierung ihrer Heizkosten einen Anspruch gegen den Vermieter auf Stilllegung von Heizkör­pern in Räumen haben, die von ihnen nicht benutzt werden.

Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Ju­ni-Ausgabe über die Neuauflage des Buches „Die Eigentümerversamm­lung“ von RAin Melanie Sterns-Kolbeck und RA Georg Hopfen­sperger.

16.6.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo, ob der Vermie­ter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, wenn er die Mietwohnung sei­ner getrenntlebenden Ehefrau über­lassen will.

Die Zeitschrift des Deutschen Mieterbundes (DMB) berichtet in der Juni-Ausgabe in der Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) über die Neuauflage des Bu­ches „Nachbarschaftsrecht“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann.

18.6.: In der tz­-Serie „Bürgeran­walt“ erläutert RA Rudolf Stürzer, welche Ansprüche ein Grundstücksei­gentümer gegen erhebliche Beein­trächtigungen durch eine fremdländi­sche Tanne auf dem Nachbargrund­stück geltend machen kann, wenn der Garten durch klebrige und spitze Zap­fen der Tanne übersäht wird und daher nur noch eingeschränkt nutzbar ist.

19.6.: Die ARD sendet in der Ta­gesschau ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zur Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an der bundes­weiten Aktion „6 Jahre Mietenstopp“. Der Bayerische Rundfunk berich­tet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an dem bundes­weiten Aktionstag Mietenstopp des Deutschen Mieterbundes und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, mit dem ein bundesweiter 6-jähriger Mie­tenstopp erreicht werden soll.

23.6.: RA Martin Sauer erläu­tert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob Vermieter die Kosten für die Wartung von Rauchmeldern im Rahmen der Be­triebskostenabrechnung auf die Mie­ter umlegen können.

30.6.: Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Hessen veröf­fentlicht einen Gastkommentar von RA Rudolf Stürzer „Lieber ein Haus im Grünen“.

RAin Andrea Nasemann erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Ausnahmen von der Miet­preisbremse bei Abschluss eines neuen Mietvertrages.

2.7.: Der Immostar veröffentlicht ein Grußwort von RA Rudolf Stürzer in der Spezialausgabe zur Münch­ner Immobilienmesse. 

Ferner berichtet der Immostar über die neuen digitalen Serviceleistungen für Mitglieder sowie über die erneute Auszeichnung des Vereins als bundes­weit erfolgreichste Interessenvertre­tung der Haus- und Wohnungseigen­tümer.

5.7.: Der Newsletter des Verbandes der Immobilienverwalter (VDIV) berichtet über die Neuauflage des Buches „Nachbarschaftsrecht“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Nasemann.

7.7.: Die Münchner Wochenan­zeiger veröffentlichen ein Interview mit RA Dr. B. Merkel zur Frage, ob der Vermieter einem wegen Eigenbe­darfs gekündigten Mieter eine andere freiwerdende Wohnung in seinem Haus anbieten muss.

9.7.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der tz­-Serie „Bürgeranwalt“ die Frage, ob der Vermieter eines Parkplatzes für Schäden haftet, die bei einem Sturm am Fahrzeug des Mieters durch abgebrochene Äste entstanden sind.

Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der Juli-Ausgabe über das Buch „Immobilie­neigentum kompakt“ der RAin Kathrin Gerber und RAin Andrea Na­semann.

12.7.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet anlässlich eines aktuellen Falles über die Forderung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die Erbschaft­steuer nicht nach den Bodenrichtwer­ten, sondern nach den Mieterträgen zu bemessen, wodurch soziale Vermieter bevorzugt werden und ein Verkauf des Hauses wegen einer exorbitanten Erb­schaftsteuer vermietet werden kann.

14.7.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert in der Wochenzeitung Hallo, ob die Kosten für die Fällung von zwei morschen Bäumen in der Betriebskostenabrech­nung als Kosten der Gartenpflege auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Die Verbandzeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der Juli-Ausgabe über die Neuauflage des „Pra­xishandbuchs Wohnungseigentum“ von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensperger, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finster­lin.

21.7.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern die Frage, ob der Mieter auch bei bauli­chen Änderungen die ihm der Vermie­ter gestattet hat (z.B. Anbringen eines Katzennetzes am Balkon) den ur­sprünglichen Zustand wiederherstel­len muss, wenn er aus der Wohnung auszieht.

28.7.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Georg Hopfensperger zur Frage, ob der Verwalter nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz auch eine virtuelle Eigentümerversammlung durchführen kann.

Die Fachzeitschrift des Deutschen Mieterbundes (DMB) Wohnungs­wirtschaft und Mietrecht (WuM) be­richtet in der Juli-Ausgabe über die Neuauflage des Buches „Die Eigentü­merversammlung“ von RAin Melanie Sterns-Kolbeck und RA Georg Hopfensperger.

30.7.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der tz-Serie „Bürgeranwalt“ wer die Kosten für die Beseitigung von Unwetter– und Hochwasserschäden an der Mietwohnung und Einrichtungsge­genständen übernehmen muss.

31.7.: Die Münchner Wochen­anzeiger berichten über die neuen digitalen Serviceleistungen sowie über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

3.8.: Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Ausführungen von RA Rudolf Stürzer am „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung zum Thema „Nachhaltige Immobilienent­wicklung“ sowie über die erneute Aus­zeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolg­reichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

4.8.: RA Harald Spöth erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs aus­reichend ist, wenn die Bedarfsperson konkret benannt und das Interesse, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, dargelegt wird.

5.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der Süddeutschen Zeitung Stel­lung zur Höhe der Mieten, die von einem Münchner Vermieter mit größe­ren Wohnungsbestand verlangt wer­den.

6.8.: In der tz­-Serie „Bürgeran­walt“ erläutert RA Rudolf Stürzer in welchen Fällen Mieter eigenständig Handwerker mit einer Reparatur an der Mietsache beauftragen dürfen.

11.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern Stellung zur Frage, ob Klimaschutz das Wohnen teurer macht und wer für die Kosten aufkom­men soll.

RAin M. Westner erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo die Frage, ob Mieter verpflichtet sind auch große Fensterfronten des Miet­objekts, die teilweise über 3 m hoch sind auch von außen zu reinigen.

13.8.: Der Immostar veröffent­licht Presseinformationen des Vereins zu neuen Urteilen aus dem Miet- und Immobilienrecht.

14.8.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA R. Stürzer zum Thema Leerstand von Wohnungen.

18.8.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, die Rechtsfolgen, wenn der Mieter Mängel der Mietwohnung z.B. Schimmelbefall beanstandet, dem Vermieter aber den Zutritt zur Wohnung zur Feststellung und Beseitigung der Mängel verwei­gert.

20.8.: RA Rudolf Stürzer infor­miert in der tz­-Serie „Bürgeran­walt“, was beim Abschluss eines Mak­lervertrages beachtet werden sollte.

RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stel­lung zur Entwicklung der Immobilien­preise im Großraum München sowie zu den Auswirkungen vom verstärkten Homeoffice und gibt Tipps, wo sich die Preise bisher noch moderat entwickelt haben und sich der Kauf einer Immo­bilie am meisten lohnen könnte.

25.8.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit der Wochenzeitung Hallo was der jährli­che Vermögensbericht des Verwalters einer Wohnungseigentümergemein­schaft beinhalten muss.

 

Die mitarbeiter von haus grund munchen 2021

Unser Team

Reihe vorne: RA Francesco di Pace, Renate Nesslauer, RAin Martina Westner, Vera Person-Böhm, RA Heiko Wagener, Katharina Lazovic, RA Harald Spöth, RA Detlef L. Sterns

Reihe mitte: RAin Florentina Mantscheff, RA Simon Koch, RAin Kathrin Gerber, Andreas Stürzer, RAin Birgit Noack – stellvertr. Vorsitzende, RA Rudolf Stürzer – Vorsitzender, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, Eva Stürzer, RAin Ariane Schlegel, RAin Katharina Rößler, Andrea Oswald, Ruzica Milicevic

Reihe hinten: RA Martin Sauer, RA Martin Seydel, RA Georg Hopfensperger, RA Dr. Benjamin Merkel, RA Bernhard Stocker, RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer, RAin Andrea Nasemann, Dipl.-Ing. Andreas Heisler, Karina Popescu, RAin Astrid Congiu-Wehle, Dipl.-Arch. Andrea Lange, Sabine Grasarevic, RAin Claudia Finsterlin, Christina Schenker

 

27.8.: RA Rudolf Stürzer nimmt im Münchner Merkur und der tz Stellung zur Frage, ob Mietern wegen der verstärkten Nutzung ihrer Woh­nung u.a. durch Homeoffice hohe Ne­benkostennachzahlungen drohen.

31.8.: Münchner Merkur und tz berichten anlässlich eines aktuellen Falles über die Forderung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, die Erbschaft­steuer nicht nach den Bodenrichtwer­ten, sondern nach den Mieterträgen zu bemessen, wodurch soziale Vermieter bevorzugt werden und ein Verkauf des Hauses wegen einer exorbitanten Erb­schaftsteuer vermietet werden kann.

1.9.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzei­gern, wie der Kaufpreis einer Immo­bilie in der Einkommensteuererklä­rung bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen und was aus steu­erlicher Sicht zu beachten ist.

Das Portal von Haus & Grund Deutschland berichtet über die er­neute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Grundeigentümer im Bundesgebiet und die persönliche Übergabe der Ur­kunde an RA Rudolf Stürzer durch Haus & Grund Präsident Dr. Kai Warnecke in den Geschäftsräumen des Vereins.

8.9.: RA Georg Hopfensperger erläutert im Interview mit der Wo­chenzeitung Hallo, was sich bei den Jahresabrechnungen durch die Reform des Wohnungseigentumsgeset­zes geändert hat.

9.9.: RA Rudolf Stürzer nimmt in der tz Stellung zu den Wahlpro­grammen der Parteien zur Bundes­tagswahl.

13.9.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der Online-Ausgabe der Welt die Auswirkungen des derzeit stark steigenden Verbraucherpreisindexes auf die Wohnungsmieten.

15.9.: RA Georg Hopfensper­ger erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, was Wohnungseigentümer unterneh­men können, wenn sie einen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Ei­gentümerversammlung für nicht ord­nungsgemäß halten.

Die Verbandszeitschrift von Haus und Grund Köln berichtet in der September-Ausgabe über die Neuauf­lage des „Praxishandbuchs Woh­nungseigentum“ von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensper­ger, RAin Melanie Sterns-Kol­beck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finsterlin.

18.9.: Die Augsburger Allge­ meine veröffentlicht ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zum glei­chen Thema.

22.9.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Simon Koch zur Frage, ob der Ver­mieter Schadensersatz verlangen kann, wenn er Interessenten für eine angebotene Mietwohnung abgesagt hat, weil Mieter mündlich die Anmietung zugesagt, dann aber aus privaten Gründen davon Abstand genommen haben.

24.9.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der tz­-Serie „Bürgeranwalt“ die Rechtslage, wenn bei Rodungsar­beiten auf einem Grundstück das Ein­fahrtstor des Nachbarn durch an- und abfahrende Lkws beschädigt wird und gibt Tipps, wie der Grundstückseigen­tümer und der Schadensverursacher ermittelt werden können.

Der Immostar berichtet über die Empfehlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN, Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschär­fung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen.

29.9.: RAin/StBin Agnes Fischl-Obermayer erläutert im In­terview mit den Münchner Wo­chenanzeigern, ob es eine Möglich­keit gibt, die Kosten der Erneuerung von Bauteilen eines Eigenheims z.B. Heizung, Wärmedämmung, Fenster in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.

2.10.: Die Süddeutsche Zei­tung, Münchner Merkur und tz berichten über die erweiterten Dienst­leistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwand­lungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündi­gung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jür­gen Papier, Präsident des Bundesver­fassungsgerichts a.D.

Das IHK Magazin für München und Oberbayern berichtet in der Oktober-Ausgabe über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN sowie über die erneute Auszeichnung als bundesweit erfolgreichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

6.10.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit der Wo­chenzeitung Hallo, ob der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt ist, wenn sich durch Umbauarbeiten im Anwesen die vermietete Fläche gering­fügig reduziert.

9.10.: RA Rudolf Stürzer erläu­tert in der Süddeutschen Zeitung, ob und unter welchen Voraussetzun­gen der Verwalter einer Wohnungsei­gentümergemeinschaft berechtigt ist, eine Eigentümerversammlung aus­schließlich digital abzuhalten.

Münchner Merkur und tz berich­ten über einen Fall in dem das zustän­dige Finanzamt dem Vermieter den Ansatz von Werbungskosten gekürzt hat, weil er nach Auffassung des Fi­nanzamts zu wenig Miete verlangt und veröffentlichen dazu die Stellungnah­me von RA Rudolf Stürzer sowie die Forderung nach einer Abschaffung dieser mietpreistreibenden Bestim­mung des Einkommensteuerrechts über die sog. „Gefälligkeitsmiete“.

Die Abendzeitung berichtet über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschär­fung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahres­hauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsi­dent des Bundesverfassungsgerichts a.D.

12.10.: RA Rudolf Stürzer nimmt in einem Beitrag der tz zur Ex­po-Real Stellung zur Entwicklung des Münchner Wohnungsmarktes und die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Nachfrage nach Wohnraum.

13.10.: Im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern er­läutert RAin Anna-Lena Kretsch­mer-Tonke, was ein Grundstücksei­gentümer unternehmen kann, wenn Äste eines Baumes auf dem Nachbar­grundstück herüberragen und das Grundstück ferner durch herabfallen­de Nadeln und Zapfen in großer Men­ge beeinträchtigen.

16.10.: DER SPIEGEL berichtet über die erneute Auszeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bun­desweit erfolgreichste Interessenver-tretung der Haus- und Wohnungsei­gentümer.

Die Wochenzeitung Hallo berichtet über die erweiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN un die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschär­fung des Umwandlungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahres­hauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsi­dent des Bundesverfassungsgerichts a.D.

20.10.: RAin Anna-Lena Kretschmer-Tonke erläutert in der Wochenzeitung Hallo, ob Mieter zur Reduzierung ihrer Heizkosten einen Anspruch gegen den Vermieter auf Stilllegung von Heizkörpern in Räu­men haben, die von ihnen nicht be­nutzt werden.

Die Münchner Wochenanzeiger berichten über die erweiterten Dienst­leistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwand­lungsverbots in Wohnungseigentum aufzuteilen sowie über die Ankündi­gung der Jahreshauptversammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jür­gen Papier, Präsident des Bundesver­fassungsgerichts a.D.

22.10.: In einem Grußwort des Immostar zur Münchner Immobili­enmesse erläutert RA Rudolf Stür­zer, ob es sich bei den hohen Kauf­preisen noch lohnt, im Großraum München eine Immobilie zu erwerben. Der Immostar berichtet über die er­weiterten Dienstleistungen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Emp­fehlung Mehrfamilienhäuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsverbots in Wohnungs­eigentum aufzuteilen sowie über die Ankündigung der Jahreshauptver­sammlung mit Hauptredner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts a.D.

23.10.: Süddeutsche Zeitung, Münchner Merkur und tz berichten über die erweiterten Dienstleistun­gen von HAUS + GRUND MÜNCHEN und die Empfehlung Mehrfamilien­häuser noch vor in Kraft treten der Verschärfung des Umwandlungsver­bots in Wohnungseigentum aufzutei­len sowie über die Ankündigung der Jahreshauptversammlung mit Haupt­redner Professor Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsge­richts a.D.

27.10.: RAin Martina Westner erläutert im Interview mit den Münchner Wochenanzeigern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter vom Vermieter die Erlaub­nis zur Untervermietung der Mieträu­me verlangen kann.

29.10.: Münchner Merkur und tz veröffentlichen anlässlich eines Be­richtes über den Verkauf einer 40 m²- Wohnung zum Kaufpreis von 1,1 Mil­lionen sowie die Einschätzung von RA Rudolf Stürzer zur weiteren Ent­wicklung der Kaufpreise im Stadtge­biet München.

Münchner Merkur und tz berich­ten in einem Beitrag „So schützen Sie Ihr Eigentum“ über das Buch „Ein­bruchsicherung“ von RA Rudolf Stürzer und Architekt Stefan Onischke.

1.11.: München TV berichtet am 1. November und an den vier darauf folgenden Tagen über die Jahres­hauptversammlung von HAUS + GRUND MÜNCHEN mit Professor Dr. Hans-Jürgen Papier und sendet ein Interview mit RA Rudolf Stür­zer zu den Dienstleistungen des Ver­eins, zur Entwicklung der Miet- und Kaufpreise sowie zur Erbschaftsteuer.

2.11.: RA Rudolf Stürzer disku­tiert am „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung mit Stadtbaurä­tin Professor Dr. Elisabeth Merk und Vertretern der Wohnungswirtschaft über das Thema „Wohnen in und um München“.

RA Rudolf Stürzer nimmt in der Abendzeitung Stellung zu den Aus­wirkungen des starken Anstiegs des allgemeinen Lebenshaltungskostenindex auf die Entwicklung der Woh­nungsmieten und zur Forderung des Mietervereins auf Abschaffung der In­dexmieten.

3.11.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Dr. Benjamin Merkel zur Frage, ob der Vermieter einem wegen Ei­genbedarfs gekündigten Mieter eine andere frei werdende Wohnung in sei­nem Haus anbieten muss. 

5.11.: Die Abendzeitung berich­tet über einen Fall in dem das zustän­dige Finanzamt dem Vermieter den Ansatz von Werbungskosten gekürzt hat, weil er nach Auffassung des Fi­nanzamts zu wenig Miete verlangt und veröffentlichen dazu die Stellungnah­me von RA Rudolf Stürzer sowie die Forderung nach einer Abschaffung dieser mietpreistreibenden Bestim­mung des Einkommensteuerrechts über die sog. „Gefälligkeitsmiete“.

Der Immostar berichtet über die Neuauflage des „Vermieter-Lexikons“ von RA Rudolf Stürzer und RA Michael Koch sowie über eine Presse­information von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu Nachbarstreitigkeiten im Herbst sowie zur Frage, wann ein Grundstückseigentümer für Sturm­schäden an fremden Eigentum haftet.

10.11.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zur Frage, ob Wohnungsei­gentümer nach der Reform des Woh­nungseigentümergesetzes nunmehr auch die Möglichkeit haben per Video­zuschaltung an einer Eigentümerver­sammlung teilzunehmen.

12.11.: Das Handelsblatt – Wirtschaftswoche veröffentlicht eine Stellungnahme von RA Rudolf Stürzer zu den Auswirkungen eines neuen Urteils des Bundesverwaltungs­gerichts, wonach beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses Städte und Ge­meinden ihr gesetzliches Vorkaufs­recht nur noch unter strengen Voraus­setzungen ausüben können.

17.11.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RA Martin Sauer zur Frage, ob der Ver­mieter die Kosten für die Wartung der Rauchwarnmelder in der vermieteten Eigentumswohnung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung von sei­nem Mieter verlangen kann.

Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berichtet in der November-Ausgabe über die Neuauf­lage des Praxishandbuchs Wohnungs­eigentum von RA Rudolf Stürzer, RA Georg Hopfensperger, RAin Melanie Sterns-Kolbeck, RA Detlef L. Sterns und RAin Claudia Finsterlin.

24.11.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Interview mit RAin Birgit Noack zur Frage, ob ein Energieausweis neu erstellt werden muss, wenn der vorliegende Energie­ausweis bereits älter als 10 Jahre ist.

26.11.: Die Immobilien Zeitung berichtet über die Kritik von HAUS + GRUND MÜNCHEN an einem Stadt­ratsbeschluss, wonach die Stadt mit Steuergeldern Mitgliedschaften in den Münchner Mietervereinen finanziert.

30.11.: Die Süddeutsche Zei­ tung berichtet über die Statements von RA Rudolf Stürzer beim „Runden Tisch“ der Süddeutschen Zeitung zum Münchner Wohnungsmarkt mit Vertretern der Stadt und der Immobi­lienwirtschaft.

Ferner berichtet die Süddeutsche Zeitung über die wiederholte Aus­zeichnung von HAUS + GRUND MÜNCHEN als bundesweit erfolg­reichste Interessenvertretung der Haus- und Wohnungseigentümer.

1.12.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob der Mieter bei seinem Auszug ein von Vermieter genehmigtes Katzen­netz am Balkon beseitigen muss.

3.12.: In der tz­-Serie „Bürgeranwalt“ erläutert RA Rudolf Stürzer Fragen zur Zweitwohnung sowie zur vergünstigten Vermietung an Angehö­rige. 

Der Immostar veröffentlicht Presse­informationen von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu aktuellen Urteilen aus dem Miet- und Immobilienrecht.

8.12.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Inter­view mit RA Rudolf Stürzer zur Frage, wie hoch die Kosten für die Ver­waltung eines Mehrfamilienhauses sein dürfen.

10.12.: Der Bayerische Rund­ funk sendet ein Interview mit RA R. Stürzer zur Frage, wie Keller- und Abstellräume in Wohnungseigentums­anlagen von Eigentümern und Mie­tern genutzt werden dürfen.

RA Rudolf Stürzer erläutert in der tz-­Serie „Bürgeranwalt“, ob für Wohnungseigentümerversammlungen eine Zugangsbeschränkung für nicht geimpfte Eigentümer nach der 2G-Re­gel zulässig ist und unter welchen Vo­raussetzungen digitale Eigentümer­versammlungen abgehalten werden können.

14.12.: Die Verbandszeitung von Haus und Grund Köln berich­tet in der Dezember-Ausgabe über die Neuauflage des von RAin B. Noack verfassten Buches „Vermieterwissen 2022 – Neues und Wichtiges für Ver­mieter, Verwalter und Makler“.

15.12.: Der Immostar veröffent­licht eine Presseinformation von HAUS + GRUND MÜNCHEN zu den von der neuen Regierung geplanten Änderungen beim Thema Bauen und Wohnen sowie eine Presseinformation zur Räum- und Streupflicht von Haus­eigentümern und Mietern.

Die Wochenzeitung Hallo veröffent­licht ein Interview mit RA Harald Spöth zur Frage, welche Angaben in einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs enthalten sein müs­sen.

20.12.: München TV sendet ein Interview mit RA Rudolf Stürzer zu den von der neuen Regierung beab­sichtigten Änderungen im Bau- und Mietrecht sowie zur Neuregelung der Grundsteuer.

Im tz-Ratgeber erörtert RA Rudolf Stürzer, was beim Kauf einer Immo­bilie beachtet werden sollte.

22.12.: Die Münchner Wochen­ anzeiger veröffentlichen ein Inter­view mit RAin Melanie Sterns-Kolbeck zur Frage, wer bei einer Ei­gentumswohnung für Schäden am Sondereigentum z.B. Wasserschaden am Innenputz und am Parkett auf­kommen muss, wenn dieser Schaden durch einen Mangel des Gemein­schaftseigentums z.B. aufgrund eines undichten Daches verursacht worden ist.

29.12.: Die Wochenzeitung Hallo veröffentlicht ein Interview mit RAin Martina Westner zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzun­gen der Vermieter ein Recht zum Zu­tritt und zur Besichtigung einer ver­mieteten Wohnung hat.

 

Kassenwesen

Das Beitragssoll für 2021 errechnet sich mit EUR 4.128.398. Hiervon wa­ren am Jahresende beglichen EUR 4.087.819, so dass im Berichtsjahr ein Beitragsrückstand von EUR 40.579 (Vj. EUR 36.332) angefallen ist.

Von den Beitragsrückständen der Jah­re vor 2021, die zu Beginn desselben EUR 79.247 betrugen, konnten unter Berücksichtigung einiger Beitragsberichtigungen und Außersollstellungen EUR 20.527 bereinigt werden. EUR 58.720 stehen noch offen. Zum 31.12.2021 errechnet sich ein Gesamt­rückstand von EUR 99.299 (Vj. EUR 79.247), um dessen Ausgleichung die Geschäftsleitung unter Heranzie­hung aller gebotenen Möglichkeiten bemüht ist. Nach Abzug der Mehr­wertsteuer ergibt sich für die Einnah­men- und Ausgabenrechnung ein Ge­samteingangssoll von Beiträgen für 2021 in Höhe von EUR 4.009.706.

 

Geschäftsstelle

Der Verein beschäftigte 27 Angestellte und 9 freie Mitarbeiter. Die Nachfrage bei Drucksachen, Merkblättern und Broschüren war unverändert hoch. Mietverträge und Musterschreiben sind jetzt auch online über das Inter­net erhältlich.

Unsere Vergleichsmietensammlung wird laufend fortgeschrieben und ak­tualisiert. Sie umfasst inzwischen ca. 12.829 Wohnungen und erfreute sich reger Nachfrage.

Gleiches gilt auch für die Grund­stücks- und Mietrechtsschutzversiche­rung.

 

Dank an Mitglieder und Mitarbeiter

Die Vorlage des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses für das Ka­lenderjahr 2021 gibt der Geschäftslei­tung Anlass, allen Mitgliedern für ih­ren Zusammenhalt und allen ehren­amtlichen sowie hauptberuflichen Mitarbeitern für ihre erfolgreich ge­leistete Arbeit Dank und Anerkennung auszusprechen.